Genehmigungsfreistellungs-Verordnung in Kraft – weniger Bürokratie für Betriebe

20. April 2015 Drucken
Genehmigungsfreistellungs-Verordnung in Kraft – weniger Bürokratie für Betriebe
Einzelhandelsbetriebe mit weniger Betriebsfläche als 200 Quadratmetern (mit Ausnahme des Lebensmitteleinzelhandels) werden vom gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren freigestellt. |© sNEWSROOM © NEWSROOM

Die vom Wirtschaftsministerium erlassene Genehmigungsfreistellungs-Verordnung ist in Kraft. „Dadurch verringert sich der bürokratische Aufwand für tausende Klein- und Kleinstbetriebe, weil die bisher notwendigen Anlagengenehmigungen entfallen. Denn die Betriebe sollen wieder einfacher wirtschaften können und mehr Freiheit für ihr eigentliches Geschäft haben“, heißt es aus dem Wirtschaftsministerium. Wirtschaft und Behörden ersparen sich aufgrund der Verordnung zahlreiche […]

Die vom Wirtschaftsministerium erlassene Genehmigungsfreistellungs-Verordnung ist in Kraft. „Dadurch verringert sich der bürokratische Aufwand für tausende Klein- und Kleinstbetriebe, weil die bisher notwendigen Anlagengenehmigungen entfallen. Denn die Betriebe sollen wieder einfacher wirtschaften können und mehr Freiheit für ihr eigentliches Geschäft haben“, heißt es aus dem Wirtschaftsministerium. Wirtschaft und Behörden ersparen sich aufgrund der Verordnung zahlreiche gewerberechtliche Bagatellverfahren, der Kostenvorteil liegt bei rund 15 Millionen Euro pro Jahr. Langfristig profitieren bis zu 90.000 Unternehmen von weniger Verwaltungsaufwand und mehr Rechtssicherheit.

Weniger Genehmigungsverfahren

Pro Jahr entfallen künftig rund 2.800 gewerberechtliche Änderungs- oder Neugenehmigungsverfahren. Das entspricht rund 20 Prozent aller jährlich durchgeführten Verfahren in diesem Bereich. Die Ersparnisse ergeben sich aus den Vorbereitungs- und Folgekosten, die ein Unternehmer für ein Verfahren aufzuwenden hat, sowie durch weniger Personal- und Verwaltungsaufwand auf Behördenseite. Zum Beispiel erspart sich ein Friseur, der einen neuen Betrieb eröffnen möchte, durchschnittliche Kosten für ein Genehmigungsverfahren in Höhe von rund 2.300 Euro. Bei einem Malerbetrieb sind es im Schnitt 2.400 Euro, bei einem Installateur-Betrieb 2.700 Euro und bei einem Floristen 2.100 Euro.

Die Verordnung sieht vor, dass Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 200 Quadratmetern (mit Ausnahme des Lebensmitteleinzelhandels) vom gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren freigestellt werden. Die Erleichterung gilt unter anderem für Textilhandel, Floristik, Drogerien, Uhren- und Schmuckhandel, Foto/Optik, Spielwarenhandel, sowie den Elektroartikel-Handel. Ebenfalls freigestellt sind Bürobetriebe (hier gilt keine Flächenbegrenzung) wie Reisebüros, Versicherungsdienstleister, Immobilienverwalter, Bauträgerbüros, Ingenieurbüros, IT-Dienstleister, Unternehmensberater, Werbeagenturen und Werbegrafikbüros; weiters Lagerbetriebe für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche bis 600 Quadratmetern sowie Änderungsschneidereien, Schuhservicebetriebe, Fotografenbetriebe, Kosmetik- Fußpflege-, Massage-, Bandagisten- und Frisörbetriebe.

Entlastung für Gründer – Rechtssicherheit für bestehende Unternehmen

Die Verordnung beendet die länderweise unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Behörden und schafft durch den klar definierten Entfall der Genehmigungspflicht für bestimmte Betriebstypen mehr Rechtssicherheit. Gewerbebehörden können damit die für komplexere Betriebsanlagenverfahren notwendigen Ressourcen umschichten. Auch die Verwaltungsabläufe beschleunigen sich. Insgesamt werden daher bis zu 90.000 bestehende Unternehmen von der neuen Verordnung profitieren: Einerseits müssen 20.000 kleinere Unternehmen, die bereits über eine Genehmigung verfügen, bei Änderungen an ihrer Betriebsanlage kein gewerberechtliches Verfahren mehr führen. Andererseits besteht für rund 70.000 Betriebe künftig die Rechtssicherheit, dass bei ihnen kein gewerberechtliches Genehmigungs-Verfahren mehr erforderlich ist, weil österreichweit die gleiche Regelung gilt.