Deutsches Mindestlohngesetz für Transit-Fahrten ausgesetzt

15. Mai 2015 Drucken
Deutsches Mindestlohngesetz für Transit-Fahrten ausgesetzt
© grs1305/pixelio.de Deutsches Mindestlohngesetz für Transit-Fahrer ausgesetzt

Noch herrscht Ungewissheit, ob das neue deutsche Mindestlohngesetz auf den reinen Transit durch Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist. Am 21.Jänner des Jahres hat die EU-Kommission ein sogenanntes Pilotverfahren eingeleitet, wie die WK Tirol informiert. Daher werden  – bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen – von deutscher Seite die Kontrollen des Mindestlohngesetzes durch die deutsche Zollverwaltung ausgesetzt. […]

Bei Fahrten über das kleine oder große Deutsche Eck gilt das deutsche Mindestlohngesetz vorerst nicht. |©  Andreas Hermsdorf/pixelio.de

Bei Transitfahrten gilt das deutsche Mindestlohngesetz vorerst nicht. |© Andreas Hermsdorf/pixelio.de

Noch herrscht Ungewissheit, ob das neue deutsche Mindestlohngesetz auf den reinen Transit durch Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist. Am 21.Jänner des Jahres hat die EU-Kommission ein sogenanntes Pilotverfahren eingeleitet, wie die WK Tirol informiert. Daher werden  – bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen – von deutscher Seite die Kontrollen des Mindestlohngesetzes durch die deutsche Zollverwaltung ausgesetzt. Diese Regelung gilt ausschließlich für den reinen Transitverkehr wie er im großen Deutschen Eck gegeben ist.  

Keine Meldungen und Planungen erforderlich

Meldungen bzw. Einsatzplanungen sind für den reinen Transitbereich derzeit ebensowenig erforderlich wie Aufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen. Sanktionen ausMindestlohngesetz werden ausgesetzt,  eventuell bereits eingeleitete Verfahren werden eingestellt.

Gilt für alle Verkehrsträger

Die Übergangslösung für den Transitverkehr umfasst alle Verkehrsträger bzw. Verkehre mit Start- und Zielort außerhalb Deutschlands, die Deutschland durchqueren, ohne dabei in Deutschland Waren auf- oder abzuladen bzw. Passagiere aufzunehmen oder abzusetzen. Fahrtunterbrechungen zu anderen Zwecken, wie z.B. zum Tanken oder zum Einlegen von Ruhepausen für Fahrer oder Passagiere stehen der Annahme eines Transits nicht entgegen. Zudem erstreckt sich die Übergangslösung auch auf Transitfahrten aus Drittstaaten.

Gilt nicht für Kabotage

Die Aussetzung der Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt nicht für den Bereich der sogenannten Kabotagebeförderung (ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erbringt Transportleistungen mit Anfangs- und Endpunkt in Deutschland) und nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland. Daher sind Meldungen bzw. Einsatzplanungen sowie Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen für die Kabotagebeförderung und für den grenzüberschreitenden Verkehr weiterhin abzugeben bzw. zu erstellen. Für die Wirtschaftskammer Tirol ist damit der „große“ Transit durch Deutschland sowie die Frage kleines und großes Deutsches Eck vorerst ad acta gelegt.

 

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