Die Steuerreform geht mit dem Begutachtungsentwurf in ihre finale Phase: Das Kapitalabfluss-Meldegesetz soll mit Stichtag 1. März 2015 Privatkunden hindern, Beträge über 50.000 Euro ohne Wissen der Finanzbehörden von ihren österreichischen Bankkonten und –depots abzuziehen. Die Banken müssen Bewegungen auf Unternehmenskonten nicht melden, da das Kapital noch unversteuert ist . Das Steuerberatungsunternehmen LBG Österreich hat den Begutachtungsentwurf analysiert.
Ab 50.000 Euro
Der Begriff des Kapitalabflusses wird vom Gesetzgeber umfassend definiert: Von den Banken meldepflichtig sind Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots. Gemeldet werden müssen Transaktionen von mindestens € 50.000 Euro. Dies entspricht der Schenkungsmeldungspflicht. Die Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen getätigt wird, sofern ein Zusammenhang gegeben scheint. Damit soll ein am Buchstaben des Gesetzes klebendes Unterlaufen – zB mit mehreren aufeinander folgenden Überweisungen von 40.000 Euro – ebenfalls die Meldepflicht auslösen.
Meldepflicht der Banken gilt von März 2015 bis 2020
Die Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis 31. März 2016 zu erstatten ist. Diese Meldungen sind letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2020 zu erstatten, da dann parallel dazu ohnehin die weiteren gesetzlichen Regelungen (z.B.: die Lockerung des Bankwesengesetzes) in Geltung sind. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmen, weil unversteuerte Gewinne nicht auf Geschäftskonten deponiert werden, sondern auf Konten im Bereich der privaten Lebensführung.