Steuerreform 2016 – Was ist heute steuerbar und planbar? Teil II

21. Juli 2015 Drucken
Steuerreform 2016 – Was ist heute steuerbar und planbar? Teil II
Für Beherbergungen steigt der Mehrwertsteuersatz auf 13%. |© Esther Stosch/pixelio.de © Esther Stosch/pixelio.de

Die langgezogene Steuerreformdebatte ist mit ihrem Nationalratsbeschluss Anfang Juli vorerst beendet, nun gibt es endlich verbindliche Regelungen. Die wichtigsten – und beeinflussbaren – Neuregelungen (In-Kraft-Treten grundsätzlich mit 1.1.2016) zu den Themen Gebäude-AfA, Mitunternehmer und Umsatzsteuer hat die Steuerberatungskanzlei Siart + Team Treuhand GmbH zusammengetragen. Gebäude-AfA Der AfA-Tarif für betrieblich genutzte Gebäude wird auf 2,5% – […]

Die langgezogene Steuerreformdebatte ist mit ihrem Nationalratsbeschluss Anfang Juli vorerst beendet, nun gibt es endlich verbindliche Regelungen. Die wichtigsten – und beeinflussbaren – Neuregelungen (In-Kraft-Treten grundsätzlich mit 1.1.2016) zu den Themen Gebäude-AfA, Mitunternehmer und Umsatzsteuer hat die Steuerberatungskanzlei Siart + Team Treuhand GmbH zusammengetragen.

Gebäude-AfA

Der AfA-Tarif für betrieblich genutzte Gebäude wird auf 2,5% – unabhängig von der Einkunftsart – vereinheitlicht. Im außerbetrieblichen Bereich und bei Vermietung und Verpachtung für Wohnzwecke bleibt der AfA-Satz aber auf 1,5%. Dies gilt ab 1.1.2016 auch für bestehende Gebäude, die Restnutzungsdauer muss entsprechend angepasst werden.
Ebenso wurde der Verteilungszeitraum von Instandsetzungsaufwendungen von 10 auf 15 Jahre verlängert, auch für vergangene aber noch nicht gänzlich abgeschriebene Aufwendungen.

Auch wurde bei Vermietung von bebauten Grundstücken der Anteil von Grund und Boden pauschal mit 20% festgesetzt, dieser Wert steigt in Zukunft auf 40%. Damit wird der Gebäudewert geringer, und die jährliche Abschreibungshöhe sinkt -> mehr Steuerbelastung.

Tipp: Abweichende Aufteilungsverhältnisse können aber nachgewiesen werden. Im Einzelfall lohnt sich hier eine Prüfung.

Kapitalistische Mitunternehmer

Bei kapitalistischen Mitunternehmern in Personengesellschaften (etwa Kommanditist in KGs oder stille Gesellschafter), die nicht aktiv im Unternehmen involviert sind, sind zugewiesene Verluste in Zukunft nicht mehr sofort mit Gewinnen oder Überschüssen aus anderen Einkunftsarten verrechenbar, sondern werden auf ‚Wartetaste‘ gelegt, und können nur mit späteren Gewinnen aus diesem Unternehmen gegengerechnet werden. Gesellschaftsverträge und Unternehmensformen sind mitunter zu überdenken!

Umsatzsteuer 13%

Für Beherbergung, Saatgut und Pflanzen, Kulturveranstaltungen (Museen, Film) und Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen (ausgenommen gemeinnützige Sportvereine – weiterhin befreit) sowie Wein ab Hof steigt der Mehrwertsteuersatz auf 13%.

Bei Beherbergung gilt dies erst ab 1.5.2016.
Tipp: Damit hier noch der niedrigere 10%-Steuersatz hier zur Anwendung kommt, muss die Buchung und An- oder Vorauszahlung noch vor dem 1.9.2015 erfolgen. Frühbucheraktion?

Anlaufverluste unbegrenzt

Erfreulich: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sind Anlaufverluste in Zukunft unbegrenzt vortragsfähig, bisher war das nur 3 Jahre lang möglich. Voraussetzung ist wie beim Bilanzierern eine ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, aber die sollte ohnedies gegeben sein.

Betrugsbekämpfung – Bankgeheimnis, Registrierkassen und Belegerteilungspflicht
Die Lockerung des Bankgeheimnisses mittels zentralen Kontenregisters und erleichterten Einsichtsmöglichkeiten für Finanzämter kommt, die 2/3-Mehrheit im Nationalrat wurde gefunden. Vor Einsicht muss jedoch ein Richter des Bundesfinanzgerichts zustimmen.

Registrierkassen werden ab 1.1.2017 für alle Betriebe zwingend notwendig, die einen Jahresumsatz über 15.000 Euro erzielen, und 7.500 Euro davon in bar umsetzen.
Achtung: Außerdem müssen Barumsätze zukünftig einzeln erfasst werden!
Erleichterungen bestehen in Zukunft nur noch für Betriebe, die Barumsätze außerhalb des Geschäfts (zB mobile Händler, Masseure) erzielen, und weniger als 30.000 Euro Umsatz erzielen. Ebenso gemeinnützige Vereine und bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten.
Erlagschein- oder Telebankingumsätze gelten nicht als Barzahlung, Zahlungen mit Kredit- oder Bankomatkarte hingegen schon!
Detailverordnungen sollen noch folgen, entsprechend ist eine übereilte Anschaffung nicht sinnvoll.

Wenn die Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem zwischen 1. März 2015 und 1. Jänner 2017 angeschafft wird, oder ein bestehendes System aufgerüstet wird, gibt es eine steuerfreie Anschaffungsprämie (iHv 200 Euro), die Anschaffungskosten und Aufwendungen bis 2.000 Euro können sofort zur Gänze abgeschrieben werden. Das Aufzeichnungssystem muss manipulationssicher sein, die Barumsätze kryptographisch signiert sein, und die Nachprüfung der einzelnen Belege möglich sein. Die technischen Details – und damit auch Prüfmöglichkeiten – sind aber noch nicht konkretisiert (Verordnungen fehlen noch).

Schon ab 1.1.2016 muss dem Kunden, auch dem Privatkunden, zukünftig ein Beleg (Datum, fortlaufende Nummer, Aussteller, Bezeichnung und Menge der Leistung, Betrag) ausgehändigt werden. Tischabrechnungen wie in der Gastronomie üblich, erfüllen die Belegerteilungspflicht in Zukunft nicht mehr.

Um Schwarz- oder Scheinzahlungen zu erschweren ist in der Bauwirtschaft ist die Auszahlung von Barlöhnen zukünftig nicht mehr zulässig, sofern der Arbeiter ein Bankkonto besitzt oder zumindest Anspruch darauf hätte. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte über 500 Euro in bar für Bauleistungen stellen dann keine abzugsfähigen Ausgaben mehr dar.