Tirol: Günstige Direktdarlehen an Kleinstunternehmen und Gründer

23. Juli 2015 Drucken
Tirol: Günstige Direktdarlehen an Kleinstunternehmen und Gründer
Tiroler Wirtschaftsförerungsfonds ist wichtige Adresse für Gründer aus dem heiligen Land. |© Rike/pixelio.de © Rike/pixelio.de

Tiroler Kleinstunternehmen mit weniger als als 10 Mitarbeitern oder Umsatz unter 2 Mio. Euro erhalten für Ausbauinvestitionen oder Neugründungen begünstigte Finanzierungen aus dem Topf des Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds. Förderungswürdig sind Investitionsvorhaben, die eine Verbesserung des Angebotes, der Arbeitsmarktlage und/oder eine Steigerung der Innovationsfähigkeit zum Ziel haben. Gründung und Expansion Dabei werden folgende Vorhaben unterstützt: Betriebsgründungen und Betriebsübernahmen, insbesondere durch Jungunternehmer […]

Tiroler Kleinstunternehmen mit weniger als als 10 Mitarbeitern oder Umsatz unter 2 Mio. Euro erhalten für Ausbauinvestitionen oder Neugründungen begünstigte Finanzierungen aus dem Topf des Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds. Förderungswürdig sind Investitionsvorhaben, die eine Verbesserung des Angebotes, der Arbeitsmarktlage und/oder eine Steigerung der Innovationsfähigkeit zum Ziel haben.

Gründung und Expansion

Dabei werden folgende Vorhaben unterstützt:

  • Betriebsgründungen und Betriebsübernahmen, insbesondere durch Jungunternehmer
  • Betriebserweiterungen, Betriebsverlegungen und Betriebsentwicklunge
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung und Umweltschutzmaßnahmen

Zinsgünstiges Darlehen

  • Die Höhe des Darlehens beträgt für alle Unternehmen maximal 100 % der Förderungsbemessungsgrundlage. Die Darlehensuntergrenze beträgt generell € 5.000,– und die Darlehensobergrenze für förderbare Investitionen € 100.000,–.
  • Jungunternehmern kann für Betriebsmittel und Betriebsgründungskosten zusätzlich ein Darlehen in Höhe von max. € 50.000,– gewährt werden. Die maximale Förderungsbemessungsgrundlage für Jungunternehmer beträgt daher für Investitionen und Betriebsmittel € 150.000,–.

Jungunternehmer sind:

  • physische Personen, bei denen die Unternehmensgründung bzw. –übernahme zeitlich längstens fünf Jahre vor Einbringung des Förderungsantrages liegt. Der Jungunternehmerstatus ist auch dann gegeben, wenn während der letzten fünf Jahre vor Gründung bzw. Übernahme des jetzigen Unternehmens keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde.
  • juristische Personen sowie Personengesellschaften: In diesem Fall müssen die beteiligten Jungunternehmer im Sinne der o.a. Definition am Förderungswerber mit mindestens 50 % direkt beteiligt sein und zu dessen unternehmensrechtlichen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet sein.

Kumilierbar

Pro Unternehmen können gleichzeitig mehrere projektbezogene Darlehen gewährt werden, allerdings nur bis zur Darlehensobergrenze von € 100.000,– (für Jungunternehmer ohne das zusätzlich maximal mögliche Betriebsmitteldarlehen von € 50.000,–).

 

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