Für den Arbeitgeber stellt sich immer wieder die Frage, welche Ansprüche bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zustehen bzw. mit welchen Kosten zu rechnen ist. Als Entscheidungshilfe dient diese kurze Zusammenstellung der WK Tirol.
Wann besteht ein Abfertigungsanspruch?
Für alle ab 1. Jänner 2003 beginnenden Dienstverhältnisse gelten die Bestimmungen der Abfertigung Neu. Dies bedeutet, dass für den Arbeitgeber durch die laufende Bezahlung von betrieblichen Vorsorgebeiträgen in Höhe von 1,53 Prozent des laufenden monatlichen Entgelts und der Sonderzahlungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses keine weiteren Kosten an Abfertigung anfallen. Sollte ein Arbeitnehmer allerdings dem alten Abfertigungssystem unterliegen, entfällt der Abfertigungsanspruch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer, fristlose Entlassung sowie unbegründetem vorzeitigen Austritt. Hinsichtlich der Arbeitnehmerkündigung gibt es eine Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit der Pensionierung. Erfolgt die Arbeitnehmerkündigung nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit wegen Inanspruchnahme einer Pension – und zwar egal, welche Pensionsart -, so gebührt ebenfalls ein Abfertigungsanspruch.
Stehen Sonderzahlungen immer zu?
Von Gesetzes wegen steht kein Anspruch auf Sonderzahlungen zu. Der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist üblicherweise im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt oder es erfolgt eine entsprechende Vereinbarung im Dienstvertrag. Die meisten Arbeiterkollektivverträge sehen vor, dass bei fristloser Entlassung bzw. unbegründetem vorzeitigen Austritt der Sonderzahlungsanspruch verloren geht. Angestellte sind aufgrund einer Bestimmung im Angestelltengesetz hinsichtlich der Sonderzahlungen besser gestellt als Arbeiter. Angestellte, welche einen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, haben nämlich immer Anrecht auf den aliquoten Teil der Sonderzahlungen; somit auch bei fristloser Entlassung und beim unbegründeten vorzeitigen Austritt.
In welchem Ausmaß gebührt die Urlaubsersatzleistung?
Arbeiter und Angestellte sind hinsichtlich der Urlaubsersatzleistung gleichgestellt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Urlaub des laufenden Jahres aliquotiert. Sollte der anteilige Urlaub bis zum Ende des Dienstverhältnisses nicht konsumiert werden können, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf die sogenannte Urlaubsersatzleistung. Wird das Dienstverhältnis allerdings durch unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet, verlieren sowohl der Arbeiter als auch der Angestellte den Anspruch auf den aliquoten Urlaub des laufenden Jahres. Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer bei der Beendigung des Dienstverhältnisses mehr an Urlaub konsumiert haben, als Ihnen aliquot zusteht. Diesbezüglich gibt es im Urlaubsgesetz eine klare Regelung. Bei fristloser Entlassung und beim unbegründeten vorzeitigen Austritt besteht die Möglichkeit, den anteilig zu viel verbrauchten Urlaub für das laufende Urlaubsjahr gegenzuverrechnen, bei allen anderen Auflösungsarten besteht allerdings keine Möglichkeit der Gegenverrechnung.
Was versteht man unter Kündigungsentschädigung?
Die Kündigungsentschädigung ist ein Ersatzanspruch auf das Entgelt bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung. Eine Kündigungsentschädigung fällt insbesondere dann an, wenn ein Arbeitsverhältnis durch fristlose Entlassung beendet wurde, das Vorliegen eines Entlassungsgrundes allerdings nicht nachgewiesen werden konnte. Um das Risiko einer Kündigungsentschädigung zu vermeiden, sollte mit Arbeitnehmern – insbesondere mit Angestellten mit langer Kündigungsfrist – anstatt einer riskanten fristlosen Entlassung eine einvernehmliche Auflösung vereinbart werden.