Steuerreform 2015: Was bedeuten die Neuerungen für Immobilien-Transaktionen?

21. September 2015 Drucken

Die Steuerreformdebatte ist mit dem Nationalratsbeschluss Anfang Juli beendet. Die Neuregelung der Grunderwerbssteuer zählt dabei zu den Eckpfeilern der Reform.  Die Steuerberatungskanzlei Siart hat sich die neuen Bestimmungen angesehen. Neubemessung am Verkehrswert Die Grunderwerbsteuer bekommt bei unentgeltlicher Weitergabe innerhalb der Familie einen neuen progressiven Tarif (0,5% für die ersten 250.000 Euro, 2,0% für 250.000-400.000 Euro […]

Schnellschüsse sollen  bei Immobilientransaktionen trotz Steuerreform vermieden werden. |© Thorben Wengert/pixelio.de

Schnellschüsse sollen bei Immobilien-Transaktionen vermieden werden – trotz Steuerreform. |© Thorben Wengert/pixelio.de

Die Steuerreformdebatte ist mit dem Nationalratsbeschluss Anfang Juli beendet. Die Neuregelung der Grunderwerbssteuer zählt dabei zu den Eckpfeilern der Reform.  Die Steuerberatungskanzlei Siart hat sich die neuen Bestimmungen angesehen.

Neubemessung am Verkehrswert

Die Grunderwerbsteuer bekommt bei unentgeltlicher Weitergabe innerhalb der Familie einen neuen progressiven Tarif (0,5% für die ersten 250.000 Euro, 2,0% für 250.000-400.000 Euro und darüber 3,5%), der sich am Verkehrswert bemisst. Bisher war der veraltet niedrige 3fache Einheitswert die Bemessungsgrundlage. Damit wird die Grunderwerbsteuer in den meisten Fällen teurer. Nur bei land-und forstwirtschaftlichem Boden bleibt es bei der überholten Einheitswertbesteuerung.

Immobilienpreisspiegel als Messlatte

Der Verkehrswert wird mittels Immobilienpreisspiegel abzüglich etwaiger Abschläge auf Basis einer noch zu erlassenden Verordnung ermittelt, kann aber im Einzelfall durch ein Gutachten eines Immobiliensachverständigen widerlegt.

Auch Schenkungen kosten

Laut Siart-Empfehlung lohnt es sich ab einem Verkehrswert von 300.000 Euro, über eine vorgezogene Schenkung innerhalb der Familie nachzudenken. Es wird aber darauf hingewiesen, dass auch Schenkungen erstens mit Kosten verbunden sind, und zweitens zahlreiche zivilrechtliche Auswirkungen haben. Bei Verkehrswerten unter 400.000 Euro kann es sogar günstiger werden, vor allem wenn an mehrere Personen geschenkt wird.

Betriebe: Freibetrag 900.000 Euro

Werden Betriebe mit Grundstücken unentgeltlich oder teilentgeltlich übertragen, greift ein nun höherer Freibetrag von 900.000 Euro, wenn der Betrieb wie bisher wegen Alter oder Krankheit übergeben wird. Außerdem wird der Steuerbetrag mit 0,5% des Grundstückswerts gedeckelt.

Immobilienertragssteuer angehoben – Verkauf von Hauptwohnsitz frei

Auch die ImmoESt steigt ab 2016 von 25% auf 30% des Verkaufserlöses, bzw. bei Altvermögen (=Immobilien, die vor 1.4.2002 entgeltlich erworben wurden) pauschal von 3,5 auf 4,2% des Verkaufspreises.  Außerdem wird bei Neuvermögen (nach dem 1.4.2002 entgeltlich erworben) ab nächstem Jahr der Inflationsabschlag (ab 11 Jahren Besitz minus 2% pro weiteres Jahr) gestrichen, womit die Verkaufserlöse höher werden. Wird ein Hauptwohnsitz verkauft, fällt aber weiterhin gar keine ImmoESt an! Auch damit ist steuerplanerische Gestaltung mitunter möglich.

7 Prozent plus

Ist ein Verkauf in nächster Zeit geplant, lohnt sich ein Vertragsabschluss noch im Jahr 2015. Allerdings ist zu bedenken, dass eilige Verkäufe meist weniger einbringen!  Ein 7% höherer Verkaufspreis im nächsten Jahr wiegt den höheren Steuersatz (30 statt 25%) im nächsten Jahr auf.

 

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