Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Urlaubszuschuss(auch als Urlaubsbeihilfe, Urlaubsgeld oder 13. Gehalt) bezeichnet) nur dann, wenn dieser im Kollektivvertrag oder in einem Einzeldienstvertrag vorgesehen ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubszuschuss besteht nicht, wie die Wirtschaftskammer Österreich informiert. Der Zuschuss ist vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden, womit der Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes vor Urlaubsantritt gemeint ist.
13. nur bei Vereinbarung
Betriebe, die keinem Kollektivvertrag unterliegen, sind nur dann verpflichtet, den Urlaubszuschuss auszuzahlen, wenn sie dies mit ihren Dienstnehmern vereinbart haben oder wenn sie mehrere Jahre hindurch eine entsprechende Sonderzahlung gewährt haben, ohne ausdrücklich jedes Mal auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Zahlung hinzuweisen.
Auszahlung mit Juni-Gehalt
Fälligkeit und Höhe des Urlaubszuschusses richten sich nach dem jeweiligen Kollektivvertrag. In vielen Branchen ist die Auszahlung mit dem Junilohn/-gehalt vorgesehen. Bemessungszeitraum ist meist das Kalenderjahr, sodass Arbeitnehmer, die während des Jahres eingetreten sind, lediglich Anspruch auf den ihrer Dienstzeit entsprechenden aliquoten Teil des Urlaubszuschusses haben.
Lehrlinge erhalten – auf der Basis der Lehrlingsentschädigung und wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes angeführt ist – den Urlaubszuschuss in gleicher Höhe wie die betreffenden Arbeiter und Angestellten.
(Quelle: Wirtschaftkammer Österreich)