Der Außendienst der Finanzverwaltung führt derzeit bei Unternehmen bereits Nachschauen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durch, wie die Kanzlei LBG Österreich warnt. Noch stünden die Kontrollen unter dem Motto „Informieren und Beraten“.
Belegpflicht seit Jahreswechsel
Ebenfalls seit 1.1.2016 sind Unternehmer verpflichtet, dem Kunden bei Barzahlung einen Beleg (physisch oder elektronisch) auszustellen. Als Barumsätze gelten beispielsweise auch Zahlungen mit Bankomat- und Kreditkarten, Gutscheinen, Bons oder Geschenkmünzen.
Bestellung bis Ende März, Inbetriebnahme 1.Juli
Laut LBG werden die Nachschauen auch durchgeführt, ohne den steuerlichen Vertreter zu informieren. Nach dem BMF-Erlass bestehen, folgende Übergangsvorschriften:
- Wer die neue Formalvorschrift, Barumsätze mit einer elektronischen Registrierkasse zu erfassen, verletzt, bleibt straffrei,
- wenn eine elektronische Registrierkasse bis zum 31.3.2016 bestellt wurde und
- spätestens bis zum 30.6.2016 in Betrieb genommen wurde.
Als Gründe dafür darf angegeben werden, dass dies vorher beispielsweise aufgrund noch erforderlicher Implementierung oder Schulung nicht möglich war. Der elektronische Manipulationsschutz für die Registrierkasse ist ab 1.1.2017 erforderlich.