Der AUVA-Zuschuss bei Krankheit des Unternehmers und der Mitarbeiter

22. Februar 2016 Drucken
Der AUVA-Zuschuss bei Krankheit des Unternehmers und der Mitarbeiter
Der Zuschuss wird ab dem ersten Tag gewährt. |© Markus Schwertle/pixelio.de © Markus Schwertle/pixelio.de

Die Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zahlt mittelständischen Unternehmern einen Zuschuss, wenn sie selbst oder deren Mitarbeiter länger krank werden bzw. sich ein Unfall (Arbeits- oder Freizeitunfall) ereignet hat, wie die Kanzlei LBG Österreich erinnert. Bei Krankheit des Unternehmers Der Unternehmer erhält Unterstützung, wenn keine oder weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die Aufrechterhaltung des Betriebes von der persönlichen […]

Die Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zahlt mittelständischen Unternehmern einen Zuschuss, wenn sie selbst oder deren Mitarbeiter länger krank werden bzw. sich ein Unfall (Arbeits- oder Freizeitunfall) ereignet hat, wie die Kanzlei LBG Österreich erinnert.

Bei Krankheit des Unternehmers

Der Unternehmer erhält Unterstützung, wenn

  • keine oder weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigt sind,
  • die Aufrechterhaltung des Betriebes von der persönlichen Arbeitsleistung abhängt und
  • wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit feststellt.

Ein Anspruch auf die Unterstützungsleistung besteht für den Unternehmer erst ab dem 43. Tag der Krankheit.  Die Höhe der Zahlung liegt 2016 bei € 29,23/Tag.

Zuschuss bei kranken Mitarbeitern

Unternehmer, die  weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, können ab dem 11. Tag der Krankheit eines Mitarbeiters einen  Zuschuss erhalten, wenn sie einen Antrag stellen. Die Zahlung beträgt grundsätzlich 50 % des Entgelts inklusive der Sonderzahlungen (unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage).

  • Er steht im Wesentlichen ab dem elften Tag einer Krankheit zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauert bzw.
  • ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung, wenn der Mitarbeiter nach bestimmten Unfällen länger als drei Tage ausfällt.

Als Mitarbeiter in diesem Sinne gelten alle Mitarbeiter, die bei der AUVA unfallversichert sind, also auch geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge.

 

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