Wenn der Dienstgeber ein echtes oder freies Dienstverhältnis beendet, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, muss er eine Auflösungsabgabe entrichten. Die Wirtschaftskammer Österreich hat die Regelung auf ihrem Webportal verdeutlicht:
Höhe der Auflösungsabgabe
Für das Jahr 2016 beträgt die Auflösungsabgabe € 121,-. Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet.
Ausnahmen
Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:
- bei jeder Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung, da kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt,
- bei einer Auflösung in der Probezeit,
- wenn das Dienstverhältnis längstens 6 Monate befristet war,
- bei Arbeitnehmer-Kündigung,
- bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund,
- beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen,
- bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalter mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres),
- bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
- bei gerechtfertigter Entlassung,
- bei Auflösung von Lehrverhältnissen,
- bei Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika,
- bei unmittelbarem Wechsel im Konzern,
- bei Tod des Arbeitnehmers,
- wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht,
- wenn das Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wird.