Die Auflösungsabgabe bei der Beendigung von Dienstverhältnissen

30. März 2016 Drucken
Die Auflösungsabgabe bei der Beendigung von Dienstverhältnissen
Heimische KMU stellen weniger Personal ein. |© Peter Smola/pixelio.de © Peter Smola/pixelio.de

Wenn der Dienstgeber  ein echtes oder freies Dienstverhältnis beendet, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, muss er eine Auflösungsabgabe entrichten. Die Wirtschaftskammer Österreich hat die Regelung auf ihrem Webportal verdeutlicht:  Höhe der Auflösungsabgabe Für das Jahr 2016 beträgt die Auflösungsabgabe € 121,-. Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet. Ausnahmen Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten: bei jeder Beendigung einer geringfügigen […]

Wenn der Dienstgeber  ein echtes oder freies Dienstverhältnis beendet, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, muss er eine Auflösungsabgabe entrichten. Die Wirtschaftskammer Österreich hat die Regelung auf ihrem Webportal verdeutlicht: 

Höhe der Auflösungsabgabe

Für das Jahr 2016 beträgt die Auflösungsabgabe € 121,-. Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet.

Ausnahmen

Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten:

  • bei jeder Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung, da kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt,
  • bei einer Auflösung in der Probezeit,
  • wenn das Dienstverhältnis längstens 6 Monate befristet war,
  • bei Arbeitnehmer-Kündigung,
  • bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund,
  • beim vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen,
  • bei einvernehmlicher Auflösung nach Vollendung des Regelpensionsalter mit Pensionsanspruch (Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres/Männer mit Vollendung des 65. Lebensjahres),
  • bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,
  • bei gerechtfertigter Entlassung,
  • bei Auflösung von Lehrverhältnissen,
  • bei Auflösung von verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika,
  • bei unmittelbarem Wechsel im Konzern,
  • bei Tod des Arbeitnehmers,
  • wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht,
  • wenn das Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wird.