Pendlerpauschale: Rechtsverbindliche Auskunft durch Rechen-Tool des BMF

06. April 2016 Drucken
Pendlerpauschale: Rechtsverbindliche Auskunft durch Rechen-Tool des BMF
Der Pendlerrechner gilt als rechtverbindlicher Nachweis, ob ein Anspruch besteht. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass ihre Mitarbeiter Antröge auf diesem Online-Formular einbringen. |© xm318/pixelio.de © xm318/pixelio.de

Der Online-Pendlerrechner des Finanzministeriums (siehe Link) ermittelt rechtsverbindlich, ob und in welcher Höhe die Pendlerpauschale und der Pendlereuro zustehen. Der Ausdruck der persönlichen Pendlerrechner-Abfrage gilt als Nachweis für deren Berücksichtigung bei der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung.  Berechnung gilt als Nachweis Mit dem Pendlerrechner wird auf Grundlage des aktuellen Wegenetzes und aktueller Fahrplandaten einerseits die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt […]

Der Online-Pendlerrechner des Finanzministeriums (siehe Link) ermittelt rechtsverbindlich, ob und in welcher Höhe die Pendlerpauschale und der Pendlereuro zustehen. Der Ausdruck der persönlichen Pendlerrechner-Abfrage gilt als Nachweis für deren Berücksichtigung bei der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung.

 Berechnung gilt als Nachweis

Mit dem Pendlerrechner wird auf Grundlage des aktuellen Wegenetzes und aktueller Fahrplandaten einerseits die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt und andererseits festgestellt, ob dabei die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, wie die Kanzlei LBG Österreich informiert. Der Ausdruck der persönlichen Pendlerrechnerabfrage gilt als Nachweis für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros bei der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung. Zudem ist er amtlicher Vordruck zur Geltendmachung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros beim Dienstgeber.

Rückwirkend bis 1.1. 2014

Das Ergebnis der Berechnung laut Pendlerrechner ist rückwirkend ab 1. Jänner 2014 anzuwenden und bindend, sofern dies im Rückwirkungszeitraum für den Steuerpflichtigen mit keinen steuerlichen Nachteilen verbunden ist. Das Berechnungsblatt ist vom Dienstnehmer im Falle der Berücksichtigung des Pendlerpauschales/-euros im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung beim Dienstgeber abzugeben oder für die Berücksichtigung bei der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Jahres selbst aufzubewahren.

 

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