Pauschalangebote des Tourismus sind mittlerweile umsatzsteuerliche Minenfelder. Ab 1. Mai müssen die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze von 13 Prozent für Beherbergung und 10 Prozent für Frühstück und/oder Restaurantspeisen dem Pauschalpreis anteilsmäßig zugeordnet werden. LBG Österreich erklärt, wie dies funktioniert.
Aufdröselung der Steuersätze
Die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes auf Beherbergungsleistungen (13 Prozent) macht es kompliziert: Zur Ermittlung der Umsatzsteuer ist das pauschale Entgelt auf die einzelnen Teilleistungen der Beherbergung und der Verpflegung aufzuteilen.
Essen und Schlafen: Zwei unterschiedliche Dinge
Ab 1. Mai unterliegen Beherbergungsleistungen dem erhöhten Steuersatz von 13%. Weiterhin ein USt-Satz von 10% ist anzuwenden auf die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, auch wenn der Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist (Pauschalentgelt) sowie auf Restaurationsumsätze (z.B. Speisen im Rahmen einer Halbpension). Aufgrund der Erhöhung des ermäßigten USt-Satzes auf reine Beherbergungsleistungen muss zur Ermittlung der Umsatzsteuer anhand einer geeigneten Methode künftig eine Aufteilung erfolgen. Dafür sieht die Finanzverwaltung zwei Varianten vor:
- Bei Vorliegen von Einzelpreisen: Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise.
- Bei Nichtvorliegen von Einzelpreisen: Aufteilung nach Kosten. Dafür liefert die Finanzverwaltung einen Aufteilungsschlüssel, der sich an den Gesamtpreisen der Pauschale orientiert (siehe LBG-Link unten).