Die Pflicht des Zahlens endet nicht. Gewinnausschüttungen für Anteilseigner eines Unternehmens unterliegen nicht nur der Steuer- sondern auch der Sozialversicherungspflicht. Die steirische Steuerberatungskanzlei Gaedke & Angeringer erklärt, wie ein neues Formular die Berechnung vereinfachen soll.
Probleme der Berechnung
Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH sind neben dem monatlichen Geschäftsführerbezug auch die Einkünfte als Gesellschafter, also die Gewinnausschüttungen, beitragspflichtig, so Gaedke & Angeringer in einer Klientenschreiben. Diese gesetzliche Änderung besteht schon seit längerem, allerdings konnte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) bisher die Höhe der Gewinnausschüttungen nur mit großem Aufwand ermitteln.
Lösung liegt im neuen Formular
Eine Änderung des Kapitalertragsteuer-Anmeldformulars ermöglicht es der SVA, diese gesetzliche Bestimmung ab 2016 effizienter zu vollziehen. Die Finanzbehörde übermittelt seit Jahresanfang Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer automatisch an die SVA, welche den Betrag bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für jenes Jahr berücksichtigt, in dem die Ausschüttung jeweils erfolgt. Betroffen sind Ausschüttungen und KESt-Anmeldungen ab Jänner 2016.
Bei Höchstbemessung keine Nachzahlungen
Für Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Gehaltsbezug bereits die jährliche Höchstbeitragsgrundlage (2016 sind es 68.040 Euro) erreicht oder übersteigt, kommt es durch die Einbeziehung der Gewinnausschüttungen in die Bemessungsgrundlage zu keinen weiteren Nachzahlungen. Gewinnausschüttungen unterliegen nicht den Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsgesetz, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer).
Ausschüttungspolitik überdenken
Gewinne, die in den einzelnen Jahren nicht ausgezahlt werden, zählen nicht zur Beitragsgrundlage und sind daher auch nicht beitragspflichtig. Es empfiehlt sich also in Zukunft bei der Strategie, wann Ausschüttungen erfolgen sollen, auch die GSVG-Pflicht zu bedenken.