Pendlerpauschale: Wann sind öffentliche Verkehrsmittel zumutbar

06. Juni 2016 Drucken
Pendlerpauschale: Wann sind öffentliche Verkehrsmittel zumutbar
Wenn der Antragsteller auf das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel vertrauen kann, gibt es keine Pendlerpauschale. |© Georg Sander/pixelio.de © Georg Sander/pixelio.de

Die erweiterte Pendlerpauschale gibt es nur unter besonderen Voraussetzungen, erinnert die Steuerberatungskanzlei MedPlan.  Das Finanzamt wollte einem Steuerzahler die Pauschale verweigern, weil er auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen könne. Jetzt hat das Bundesfinanzgericht entschieden.  Pauschalierung nur unter besonderen Voraussetzungen Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in Form […]

Die erweiterte Pendlerpauschale gibt es nur unter besonderen Voraussetzungen, erinnert die Steuerberatungskanzlei MedPlan.  Das Finanzamt wollte einem Steuerzahler die Pauschale verweigern, weil er auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen könne. Jetzt hat das Bundesfinanzgericht entschieden. 

Pauschalierung nur unter besonderen Voraussetzungen

Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Ein (zusätzliches) Pendlerpauschale in Form von Werbungskosten kann berücksichtigt werden, wenn

  • die einfache Wegstrecke 20 km übersteigt und die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar ist (kleines Pendlerpauschale)
  • kein Massenverkehrsmittel zumutbar ist oder bei einer Behinderung (z. B. Rollstuhlfahrer) und wenn die einfache Wegstrecke 2 km übersteigt (großes Pendlerpauschale).

Pendlerpauschale und Pendlereuro müssen mit dem Pendlerrechner auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen ermittelt werden.

Wann ist die Benützung von Massenverkehrsmitteln unzumutbar?

Ein Arzt an einem Landesklinikum beantragte das große Pendlerpauschale, weil sein Arbeitsende sehr flexibel war und er dadurch keine öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch nehmen konnte. Vom Finanzamt wurde das allerdings nicht anerkannt.

Stellungnahme des Standortleiters

Der ärztliche Standortleiter erwähnte in seiner Stellungnahme, dass Dienstbeginn immer um 6:45 Uhr war, das Arbeitsende hat sich aber fast täglich verändert. In einem kleinen Krankenhaus mit geringer Dienstbesetzung müssen die Dienstzeiten den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. Daher kann das laut Dienstplan vorgesehene Dienstende in ca. 90 % der Fälle nicht eingehalten werden.

Entscheidung Bundesfinanzgericht

Vom Bundesfinanzgericht (BFG) wurde das große Pendlerpauschale anerkannt, weil das tatsächliche Dienstende vom Arzt nicht vorhersehbar war. Das letzte öffentliche Verkehrsmittel fuhr um 19:10 Uhr. Der Arzt hätte bereits vor Dienstantritt vorhersehen müssen, ob er auch mit dem öffentlichen Verkehrsmittel heimfahren kann. Er konnte aber das Ende seiner Dienste nicht vorhersehen, daher war laut BFG von einer Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auszugehen.

 

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