Jeder Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, erhält vom Finanzamt eine so genannte Umsatzsteuer-identifikationsnummer (kurz: UID). Neugründer müssen sich rechtzeitig um die Zuteilung der Nummer kümmern, damit der Kunde die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht verliert. Ausnahmen sind Kleinunternehmer mit weniger als 30.000 Euro Umsatz netto pro Jahr. Bei Rechnungen jenseits der 10.000 Euro-Grenze muss auch die UID-Nummer des Empfängers angeführt werden.
UID muss auf ordnungsgemäße Ausgangsrechnung
Die eigene UID ist ein zwingender Bestandteil ordnungsgemäßer (Ausgangs-)rechnungen, damit diese dem Steuerrecht entsprechen, erinnert die Steuerberatungskanzlei LBG Steiermarkt im Newsletter der Steiermärkischen Sparkasse. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist Voraussetzung dafür, dass der jeweilige Kunde die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen kann. Unterm Strich: Ohne UID beim Aussteller kein Vorsteuerabzug beim Kunden.
Ausnahme
Es gibt die Kleinunternehmerregel als Ausnahmefall: Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer – das sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und die Umsatzgrenze von € 30.000 jährlich nicht überschreiten – sind unecht steuerbefreit: Sie unterliegen keiner Umsatzsteuerpflicht, haben aber auch kein Vorsteuerabzugsrecht und benötigen keine UID-Nummer.
Neugründer müssen UID beantragen
In der Konsequenz wird ein Neugründer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmer erbringt, bereits bei Auftragserteilung über eine gültige UID verfügen müssen.
Außerdem muss auch bei Rechnungen über EUR 10.000 zwingend die UID des Leistungsempfängers angeführt werden, sonst liegt keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor. Gerade bei Neugründungen, in deren Rahmen in der Praxis häufig größere Investitionen getätigt werden müssen, kann sich daher zur Wahrung des Vorsteuerabzuges sehr schnell das Erfordernis einer UID ergeben.
Bearbeitungszeit einplanen
Die UID wird grundsätzlich vom Finanzamt im Rahmen der vom Unternehmer durchzuführenden Anzeige über die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit vergeben. Da sich das jeweilige Finanzamt vergewissert, ob wirklich eine unternehmeriusche Tätigkeit vorliegt, kann es in der Praxis zu längeren Bearbeitungszeiten bis zur endgültigen Vergabe der UID kommen. Zur Vermeidung von unangenehmen Überraschungen sollte dies bei der Unternehmensgründung unbedingt eingeplant und die UID entsprechend rechtzeitig beantragt werden.