Einkaufen in Onlineshops soll bald EU-weit ohne Barrieren möglich sein. Die Wirtschaftskammer warnt für ausufernden Gewährleistungspflichten.
Keine nationale Diskriminierung
Die für Wettbewerbsfähigkeit zuständigen EU-Minister haben am Montag in Brüssel eine Einschränkung des Geoblockings beschlossen, mit dem Händler den Verkauf ihrer Waren in ein anderes EU-Land über das Internet unterbinden. Die Position des EU-Ministerrats ermöglicht Verhandlungen mit dem Europaparlament, das in dieser Frage mitentscheidet. Grundsätzlich soll nach dem Entwurf des EU-Ministerrates eine Diskriminierung der Kunden nach Nationalität, Wohnort oder dem Sitz der Niederlassung verboten sein. Die Bestimmungen zielen auf einen Abbau von Hürden im EU-Warenverkehr.
E-Books und Online-Musik kennen weiterhin Grenzen
Dagegen bleiben urheberrechtlich geschützte Werke wie E-Books und Online-Musik ausgenommen. Um bestimmte digitale Inhalte wie den Streamingdienst Netflix bei Dienstreisen oder im Urlaub auch im EU-Ausland nützen zu können, hat die EU eine eigene Portabilitätsrichtlinie auf den Weg gebracht. Ausnahmen gelten weiterhin auch bei sogenannten passiven Verkäufen, wenn der Händler nicht aktiv das Kundengeschäft bewirbt.
Wirtschaftskammer dagegen
Die „Allgemeine Ausrichtung zur Geoblocking-Verordnung“ ist in den Augen des heimischen Handels besonders für KMU von Nachteil. Für Iris Thalbauer, Geschäftsführerin der Bundessparte Handel in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), ist Geoblocking wichtig, eine Aufhebung berge große Risiken für die Online-Händler. Durch die heutige Entscheidung wären Händler verpflichtet, die im Internet angebotenen Waren allen Konsumenten in der EU zu verkaufen. „Durch diesen ‚Verkaufszwang‘ drohen österreichischen Handelsunternehmen Gewährleistungsansprüche aus ganz Europa“, befürchtet Thalbauer. „Kommt die Verordnung in dieser Form, dann wäre das eine weitere Bürde insbesondere für kleine und mittlere Handelsunternehmen.“ Die würden dann eher davon absehen, ihre Onlinepräsenz auszubauen.
Lieferverpflichtung kommt nicht
Positiv bewertet der Handel, dass von der Lieferverpflichtung in die gesamte EU Abstand genommen wurde. Welches Recht beim Verkauf in Ausland gilt, gehe aus dem Verordnungsentwurf aber nicht klar hervor. „Das hängt ganz davon ob, ob die Internetpräsenz auf den Konsumenten im Ausland ‚ausgerichtet‘ ist“, heißt es von der WKÖ. Was unter einem „Ausrichten“ zu verstehen ist, sei nicht ausreichend definiert worden. „Rechtsunsicherheit ist das Letzte, was die Handelsunternehmen brauchen können“, meinte Thalbauer. (APA)