Rot-Weiss-Rot-Karte: Warum antragstellende Unternehmen am Prüfverfahren mitwirken sollten

06. Dezember 2016 Drucken
Rot-Weiss-Rot-Karte: Warum antragstellende Unternehmen am Prüfverfahren mitwirken sollten
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Unternehmen, die einen Antrag auf eine Rot-Weißt-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft stellen, sollten sich am Prüfverfahren beteiligen. LBG Österreich hat einen Fall ausgegraben, der die langwierigen Wege heimischer Arbeitsmarktbewirtschaftung illustriert. Ersatzarbeitskraftverfahren: Wer kann das noch? Kann Beantragt ein ausländischer Arbeitnehmer eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft, so hat der Arbeitgeber (z.B. inländisches Restaurant) an einem vom AMS durchgeführten Ersatzarbeitskraftverfahren […]

Unternehmen, die einen Antrag auf eine Rot-Weißt-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft stellen, sollten sich am Prüfverfahren beteiligen. LBG Österreich hat einen Fall ausgegraben, der die langwierigen Wege heimischer Arbeitsmarktbewirtschaftung illustriert.

Ersatzarbeitskraftverfahren: Wer kann das noch?

Kann Beantragt ein ausländischer Arbeitnehmer eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft, so hat der Arbeitgeber (z.B. inländisches Restaurant) an einem vom AMS durchgeführten Ersatzarbeitskraftverfahren mitzuwirken. Konkret hat er die besonderen Anforderungen an die offene Stelle darzulegen, die besondere Eignung der bspw. serbischen Köchin für diese Stelle zu begründen und sich insbesondere auch zu den ersatzweise vom Arbeitsamt zugewiesenen Stellensuchenden und deren Eignung hinsichtlich der offenen Stelle zu äußern. Unterlässt der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflicht, ist davon auszugehen, dass er gar kein Interesse an einer Ersatzarbeitskraft hat. In diesem Fall ist der Antrag (z.B. der serbischen Köchin) auf Bewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte abzuweisen.

So war es wirklich

Eine Staatsangehörige der Republik Serbien stellte beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft. Aus der dem Antrag beigefügten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Antragstellerin als Köchin mit einer Entlohnung von € 2.325,00 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden unbefristet im Restaurant des Arbeitgebers beschäftigt werden sollte.Die genaue Bezeichnung der Tätigkeit lautete: „Zubereitung und Anrichtung der Speisen, Wareneinkauf, Warenannahme und Lagerung, Aufbau des Postens“. Beigelegt waren dem Antrag ein Diplom über die bestandene Abschlussprüfung im Ausbildungsprofil Koch (dritte Klasse) einer Wirtschafts-Handelsschule in Serbien und ein ÖSD-Diplom über Deutschkenntnisse auf der Grundstufe A1.

AMS prüft – Antragsteller stellt sich taub

Dieser Antrag wurde am selben Tag von der Magistratsabteilung der Stadt Wien an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit der Frage weitergeleitet, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft vorliegen. Das AMS teilte dem Arbeitgeber (Restaurant) mit, dass eine Prüfung ergeben habe, dass wienweit für die beantragte Tätigkeit (Koch/Köchin) 771 bevorzugt auf dem Arbeitsmarkt zu vermittelnde Personen (Ersatzarbeitskräfte) vorgemerkt seien. Da aus diesem Grund mit einer negativen Entscheidung durch den Regionalbeirat zu rechnen sei, bestehe die Möglichkeit, den Antrag zurückzuziehen. Dieses Schreiben blieb vom Arbeitgeber unbeantwortet. Das AMS führte in der Folge ein Ersatzkraftverfahren durch und wies auf die gemeldete offene Stelle 11 Personen zu. Auch diesbezüglich nahm der Arbeitgeber nicht Stellung.

Keine Meinung zu zugewiesenen Personen

Daraufhin wies das AMS die Zulassung der serbischen Köchin zur Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates mit Bescheid ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass im Rahmen eines Ersatzkraftverfahrens elf Personen zugewiesen worden seien, der Arbeitgeber jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung zu den zugewiesenen Personen nicht Stellung genommen habe. Da die Beschwerdeführerin sich nicht geäußert habe und daher eine Arbeitsmarktprüfung nicht durchgeführt werden konnte, müsse davon ausgegangen werden, dass an der Zuweisung von Ersatzarbeitskräften kein Interesse bestanden habe. Die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft seien damit nicht erfüllt.

Rekurs abgewiesen

Der Arbeitgeber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Der Einspruch wurde als unbegründet abgewiesen. Begründung: Die Antragstellerin (Köchin) habe zwar die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten erreicht, jedoch habe mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin (Arbeitgeber) kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführerin seien elf Personen zugewiesen worden und diese aufgefordert worden, zu den zugewiesenen Personen Stellung zu nehmen. Bis dato sei auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgt. Auch in der Beschwerde sei die Beschwerdeführerin nicht darauf eingegangen. Es sei auch nicht angeführt worden, dass für die auszuübende Tätigkeit spezielle erweiterte Fachkenntnisse erforderlich seien. Darüber hinaus erscheine die angebotene Entlohnung von € 2.325 brutto monatlich im Hinblick auf die kollektivvertragliche Mindestentlohnung von € 1.150 brutto monatlich nicht glaubwürdig. Nachweise über spezielle Kenntnisse, die eine höhere Entlohnung der Antragstellerin rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Es sei auch keinerlei Berufserfahrung nachgewiesen worden. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft seien damit insgesamt nicht erfüllt.

Keine Feedback auf zugewiesene Personen

Das AMS begründete die Abweisung damit, dass die Beschwerdeführerin (Restaurant) nicht am Ersatzkraftverfahren mitgewirkt habe, indem sie zu den ihr zugewiesenen Personen trotz Aufforderung nicht Stellung genommen habe. Dadurch habe kein Ersatzkraftverfahren stattfinden können, weswegen davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin gar kein Interesse an Ersatzarbeitskräften habe. Die Zulassung der Antragstellerin zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft sei daher abzuweisen gewesen.

Mangelndes Interesse des Unternehmens vermutet

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem AMS darin Recht, dass durch die mangelnde Mitwirkung des Arbeitgebers ein Ersatzkraftverfahren nicht stattfinden konnte, weswegen davon auszugehen war, dass der Arbeitgeber gar kein Interesse an Ersatzarbeitskräften habe und daher die Zulassung der Antragstellerin (Köchin) zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft abzuweisen war. Mehr zum Thema