Arbeitsweg: Mit welchen Wetterkapriolen Dienstnehmer rechnen müssen

15. Dezember 2016 Drucken
Arbeitsweg: Mit welchen Wetterkapriolen Dienstnehmer rechnen müssen
Das warme Wetter und die schleppende Konjunktur ließen Österreichs Energieverbrauch zurückgehen. Gleichzeitig stiegen die Stromimporte. |© APA © APA

Winterzeit bedeutet öfter als sonst Wetterchaos. Die Grazer Steuerberatung Gaedke & Angeringer informiert, wann Arbeitgeber ihre Belegschaft  wettertechnisch entschuldigen müssen – und wann nicht. Mitdenken ist gefragt Kommen Dienstnehmer aufgrund von extremer Wetterbedingungen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit, kann ein wichtiger Dienstverhinderungsgrund vorliegen. Aber der Dienstnehmer muss sich auf Veränderungen einstellen, Was sind akzeptierte Verhinderungen? […]

Winterzeit bedeutet öfter als sonst Wetterchaos. Die Grazer Steuerberatung Gaedke & Angeringer informiert, wann Arbeitgeber ihre Belegschaft  wettertechnisch entschuldigen müssen – und wann nicht.

Mitdenken ist gefragt

Kommen Dienstnehmer aufgrund von extremer Wetterbedingungen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit, kann ein wichtiger Dienstverhinderungsgrund vorliegen. Aber der Dienstnehmer muss sich auf Veränderungen einstellen,

Was sind akzeptierte Verhinderungen?

Dienstnehmer müssen zumutbare Alternativen in Betracht ziehen. Aber unter manchen Umständen behält Petrus die Oberhand.

  • Ein Schneechaos führt zu langen Staus oder es macht das Befahren der Straßen auf dem Weg zur Arbeit infolge der Schneemassen überhaut unmöglich.
  • Das Auto des Dienstnehmers springt aufgrund der Kälte nicht an.
  • Der benutzte Zug oder Bus fällt aus, oder es entsteht auf der Fahrtstrecke infolge eingefrorener Weiche eine große Verspätung.

Pflichten des Dienstnehmers: Manchmal ist auch der Fußweg zumutbar

Um den Entgeltanspruch zu wahren, muss der Dienstnehmer alles Zumutbare unternehmen, um trotz Schnee und Eis pünktlich in die Arbeit zu kommen und das Nichtkommen oder Zuspätkommen muss so rasch wie möglich im Betrieb gemeldet werden. Dies hat zur Folge, dass der Dienstnehmer früher als sonst aufbrechen muss, wenn im Wetterbericht am Vorabend bereits ein Schneechaos vorhergesagt wird, und vom Auto auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen muss, wenn dies eine zumutbare Option darstellt. Die Zumutbarkeit ist vom Einzelfall abhängig. Von einem gesunden Dienstnehmer kann auch durchaus zumutbar sein, ein paar Kilometer zu Fuß zu gehen. Arbeiter und Lehrlinge haben nur dann einen Entgeltanspruch, wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist, oder der anwendbare Kollektivvertrag keinen Ausschluss vorsieht.

Arbeitsleistung kann schnee-, eis- oder kältebedingt nicht erbracht werden

Dabei handelt es sich um ein typisches Unternehmerrisiko. Dem Dienstnehmer gebührt gem. § 1155 ABGB das Entgelt auch für unterbliebene Arbeitsleistung, wenn

  • er zur Leistung bereit war und
  • das Unterbleiben der Arbeitsleistung durch Umstände aufseiten des Dienstgebers verursacht wurde.

Auf ein Verschulden des Dienstgebers kommt es nicht an. Der Dienstnehmer muss sich auf den Entgeltfortzahlungsanspruch anrechnen lassen, was er sich in der Zeit der unterbleibenden Dienstleistung erspart, oder was er anderweitig verdient oder absichtlich zu verdienen verabsäumt hat. Mehr zum Thema