Die österreichische Bundesregierung hat am 5. Juli 2016 ein Maßnahmenbündel zur Förderung von innovativen Start ups in Österreich beschlossen. LBG Österreich hat die Informationen in einem Klienten-Newsletter zusammengetragen. Frisch dotierte Gründungs-Stipendien sollen Uni-Spin offs forcieren. Und Ausbildungspraktika sollen klarer vor sozialrechtlichem Missbrauch geschützt werden.
Die wichtigsten Punkte des Start up-Paketes im Überblick
Der NEWSROOM präsentiert in einer Artikelserie das Start up-Paket der Regierung in seinen Einzelheiten. Das neue Start-up Paket bringt Förderungen in der Frühphase und für die ersten drei Mitarbeiter. Eine Suchmaschine und ein Schnell-Check für Förderungen sind ab sofort online. Im einzelnen besteht das Paket aus folgenden Maßnahmen:
- Risikokapitalprämie,
- Lohnnebenkosten-Förderung,
- Start Up Visum,
- Patent-Check,
- Gründungs-Fellowships,
- 24 h Quick-Check,
- Förder-Pilot
Gründungs-Fellowships sollen Spin-offs forcieren
Die Fellowships erleichtern nach Vorbild der ETH-Zürich Wissenschaftler/innen und Studierenden mit ihren innovativen Ideen den Schritt in die Gründung aus Universitäten und anderen Einrichtungen. Mit dem Fellowship können Gehaltskosten finanziert und der Zugang zu akademischen Infrastrukturen gewährleistet werden, damit Forscher/innen ihre Zeit für die Entwicklung ihrer Business-Ideen nutzen können, ohne das die Forschungseinrichtung Nachteile dadurch hat. Die Vergabe der Fellowships erfolgt über die Wissenstransferzentren kompetitiv durch ein Board, das insbesondere mit Wirtschaftsvertretern aus dem Risikokapitalbereich besetzt ist. Die Maßnahme wird mit frischen Bundesmitteln des BMF an das BMWFW in der Höhe von 5 Mio. € pro Jahr für 3 Jahre finanziert. Mit dieser Summe können in etwa 50 Gründerinnen und Gründer in Teams unterstützt werden.
Scheinpraktika – Vorhaben und Begründung der Bundesregierung
Am Beginn des Arbeitslebens ist es wichtig, jungen Menschen den Einstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen. Das umfangreiche Arbeits- und Sozialrecht gilt vor allem, wenn Beschäftigung mit den typischen Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht wird. Die Regierung will aber eine stärkere Abgrenzung zum Praktikum einführen: Da der Erwerb von Praxis durch Arbeit vor Ausbildungsabschluss stärker vom Ausbildungscharakter geprägt, ist es in den Augen der Regierung gerechtfertigt, dass die Sozialpartner dafür (etwa analog den kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen) in Kollektivverträgen eine geringere Vergütung festlegen als für voll ausgebildete ArbeitnehmerInnen. Um aber einen Missbrauch durch Arbeitgeber vorzubeugen, sollen die Ausbildungsinhalte in einschlägigen Ausbildungsvorschriften umrissen werden. Bis Herbst 2016 sollen daher laut LBG Österreich folgende Inhalte umgesetzt werden:
- Wenn Arbeitsleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht werden, können Praktika nachträglich als Arbeitsverhältnisse eingestuft werden – mit allen sozialrechtlichen Folgen.
- Um ein faires Entgelt auch für die während der Ausbildung durchgeführten Arbeitsverhältnisse zu definieren, ist es Aufgabe der Sozialpartner, in den von solchen Praktika betroffenen Branchen entsprechende kollektive Regelungen zu treffen, soweit dies nicht ohnehin schon geschehen ist (wie zB im Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe).
- Zudem sollen kollektivvertragliche Regelungen über Mindestansprüche für Pflichtpraktikanten ermöglicht, andererseits aber auch ein möglichst einfacher und unbürokratischer Rahmen für Unternehmen und Institutionen geschaffen werden, damit Schüler und Studenten leicht zu Praktikumsplätzen kommen. Jedenfalls sollen Pflichtpraktika nicht automatisch ein Dienstverhältnis begründen, andererseits auch nicht automatisch ausschließen. Universitäre Curricula, Fachhochschulstudienpläne etc. werden in Zukunft klare Vorgaben für vorgesehene praktische Ausbildungen enthalten. Diese Vorgaben können auch die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem Ausbildungsverhältnis erleichtern.