Die wichtigsten Änderungen für den Jahresabschluss 2016. Eine der größten Neuerungen für 2017 stellt die Registrierkassenpflicht dar. Die Registrierung von Registrierkassen tritt mit 1.4.2017 in Kraft.
Anpassung Abschreibungssätze
Eine der wichtigsten Änderungen, die fast alle betreffen wird, ist die Anpassung der bisherigen Abschreibungssätze auf den Prozentsatz von 2,5. Bisher galt für Betriebsgebäude der Satz 3 %. Gebäude, die für Wohnzwecke überlassen wurden liefen mit 1,5 % und Gebäude in Leichtbauweise waren mit 4 % zu berücksichtigen. Für alle gilt nun der Abschreibungssatz von 2,5 %. Diese Änderungen sind für Neuanschaffungen im Jahr 2016 sowie auch für bereits bestehende Gebäude anzuwenden. Berechnungsgrundlage ist der historische Anschaffungswert, wodurch sich die Restnutzungsdauer verändert. Nachträgliche Herstellungsaufwendungen sind auf die gleichbleibende Restnutzungsdauer aufzuteilen. Eine längere Nutzungsdauer kann selbstverständlich beibehalten werden. Aus unternehmensrechtlicher Sicht ist diese Änderung aufgrund geänderter steuerlicher Abschreibungssätze nicht zulässig und ist daher in der Mehr/Weniger-Rechnung zu berücksichtigen. Im außerbetrieblichen Bereich ist diese Änderung ebenfalls zu berücksichtigen. Bisher galt unabhängig der Nutzung der Satz 1,5 % und für alle Gebäude, die vor 1915 errichtet wurden 2 %.
Grundanteilsverordnung
Im außerbetrieblichen Bereich ist ebenfalls eine Anpassung auf den Grundanteil und das Gebäude vorzunehmen, welche im § 16 Abs. 1 Z 8 lit d.EStG neu geregelt wurde.Grundsätzlich ist ein Anteil an Grund und Boden in Höhe von 40 % auszuscheiden. Ausnahmen sind: es gelingt der Nachweis einer anderslautenden Aufteilung (z.B. durch ein Gutachten), die Grundanteilsverordnung sieht eine anderslautende Aufteilung vor oder die tatsächlichen Verhältnisse weichen offenkundig erheblich ab.Die pauschale Ermittlung, gemäß § 2 Grundanteilsverordnung, stellt auf kleine und große Gebäude ab, sowie auf die Gemeindegröße und Baulandpreise. Für bereits vermietete Gebäude ist auf die Verhältnisse zum 1.1.2016 abzustellen – hinsichtlich des Quadratmeterpreises, der Anzahl der Wohn- und Geschäftseinheiten sowie die Anzahl der Einwohner. Ab 2016 sind alle Instandsetzungsaufwendungen zwingend auf 15 Jahre aufzuteilen. Eine Verlängerung auf 15 Jahre gilt ebenso für Instandsetzungen bis zum Jahr 2015.
Immobilieneinkommenssteuer
Der Steuersatz bei Veräußerungsvorgängen von Grundstücken lag bis 31.12.2015 bei 25 % und ändert sich ab dem 1.1.2016 auf 30 %. Ausnahmen sind außerbetriebliche Grundstücke (Kapitalgesellschaften bei Bilanzierung).
Registrierkassenpflicht
Eine der größten Neuerungen für 2017 stellt die Registrierkassenpflicht dar. Die Registrierung von Registrierkassen tritt mit 1.4.2017 in Kraft. Registriert werden muss: die Signatur- und Siegelerstellungseinheit sowie die Registrierkasse selbst inkl. Belegcheck. Hierbei handelt es sich einerseits um eine Sicherheitseinrichtung, andererseits um die Identifikation der Kassa mittels Benutzerschlüssel. Nach der Registrierung ist eine Belegprüfung vorzunehmen, die mittels App „BMF Belegcheck“ durch Eingabe eines Authentifizierungscodes freigeschaltet wird. Alle Unternehmen sind dazu aufgefordert mit den entsprechenden Kassenherstellern Kontakt aufzunehmen. Es ist abzuklären ob es sich um eine internetfähige Kassa handelt oder nicht. Der Unterschied liegt dabei im Belegcheck via App. Ganz wichtig zu beachten sind die Begünstigungen für elektronische Auszeichnungssysteme der Registrierkassen. Die Sofortabschreibung, der Gewinnfreibetrag und die Prämie von 200 € sind in diesem Zusammenhang gegeben. Alle Begünstigungen sind zugleich möglich und es erfolgt eine Prämienerhöhung auf 210 €, wenn mehr als 7 Kassenstationen á 30 € eingesetzt werden. Die Prämie ist unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten. Begünstigte Vorgänge sowie die Umrüstung des Kassensystems sind noch bis 31.3.2017 möglich.
Anlagenspiegel
Kumulierte Abschreibungen müssen nun zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres, lt.§ 226 UGB idF RÄG 2014, getätigt werden. Folgende zusätzliche Angaben werden verlangt: Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres und als Herstellungskosten aktivierte Bauzeitzinsen. Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, Buchwerte zu Beginn und zum Abschlussstichtag des Bilanzjahres sind wie bisher üblich darzustellen. Im Anlagespiegel sind lt. UGB sofort abgeschriebene Wirtschaftsgüter als Zugang und zugleich als Abgang darzustellen – § 226 Abs. 3 UGBIm Bereich des Anlagevermögens ist der Wertansatz, für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2015, in Bezug auf den Firmenwert für Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte steuerlich zwingend auf 15 Jahre aufzuteilen – laut § 8 Abs. 3 EStG – hier wurde nur die maximale Abschreibungsdauer gesetzlich geregelt.Falls eine verlässliche Schätzung des Firmenwertes, gemäß § 203 Abs. 5 UGB nicht möglich ist, wird eine zehnjährige Nutzungsdauer vorgesehen. Die zwingende 15-jährige Nutzungsdauer bleibt steuerlich gesehen, erhalten.Die Nutzungsdauer des UGB wirkt aufgrund der Maßgeblichkeit auch für das Steuerrecht, sofern keine zwingenden, anderslautenden Bestimmungen im Steuerrecht bestehen. Der Praxiswert eines freiberuflich Tätigen unterliegt einer Nutzungsdauer von 3 bis 5 Jahren, welche jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die unterschiedlichen Nutzungsdauern führen zur Berücksichtigung in der Mehr/Weniger-Rechnung sowie zu latenten Steuern.
Rücklagen
Die unversteuerten Rücklagen werden ersatzlos aufgehoben. Das bedeutet, dass für bestehende unversteuerte Rücklagen eine Übergangsregelung vorgesehen ist und diese ab 2016 nicht mehr zu bilden sind. Im UGB sind die Bewertungsreserven als Gewinnrücklagen auszuweisen. Zu beachten ist hier die 75 % Grenze der Kapitalgesellschaften. Bei passiv latenten Steuern, Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist die unversteuerte Rücklage zu 100 % in das Eigenkapital einzustellen.
Aktivierung Disagio
Laut § 198 Abs. 7 UGB gilt eine Aktivierungspflicht für Disagio. Bisher bestand unternehmensrechtlich ein Wahlrecht, jetzt kommt es allerdings zu einer Aktivierungspflicht unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Durch eine planmäßige und jährliche Abschreibung muss das aktivierte Disagio getilgt werden. Eine Auflösung, welche unter Anwendung der in den internationalen Rechnungslegungsstandards üblichen Effektivzinsmethode stattfindet, ist erlaubt.
Abzinsungsverpflichtung langfristiger Rückstellungen
Durch die neue Regelung wird die voraussichtliche Restlaufzeit der Rückstellung berücksichtigt und dadurch sieht eine Abzinsung nach dem Barwertmodell einen einheitlichen Fixzinssatz von 3,5 % pro Jahr vor. Die Änderung bringt die verschiedene Behandlung von Rückstellungen mit kurzen Restlaufzeiten (zB 2 Jahre) oder längeren Restlaufzeiten (zB 30 Jahre) mit sich. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch jährliche Steuereinnahmen in der Höhe von 90 Millionen Euro.
Aktive latente Steuern
Für Jahresabschlüsse deren Geschäftsjahre nach dem 31.12.2015 beginnen besteht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften erstmals die Verpflichtung zum Ausweis von aktiv latenten Steuern. Latente Steuern müssen in der G+V Abrechnung gesondert unter den „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ ausgewiesen werden.
Zuschreibungspflicht für Wertaufholungen ab 2016
Es gilt eine verpflichtende Zuschreibung von Anlage- und Umlaufvermögen laut § 208 UGB sowie § 6 Z2 lit a und § 6 Z 13 EStG. Nicht gültig ist die Zuschreibungspflicht für Wertaufholungen bei einem Geschäfts- oder Firmenwert laut § 208 Abs. 2 UGB. Für bis 2015 unterlassene Zuschreibungen besteht aufgrund einer Übergangsregelung ein Wahlrecht – im Steuerrecht sowie im UGB – diese sofort zu erfassen oder einer Zuschreibungsrücklage zuzuführen.Jahresabschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem 31.12.2015 beginnen, wurde eine Anpassung betreffend Offenlegung von GmbHs vorgenommen. Einführung „Kleinkapitalgesellschaft“, Änderung der Bilanzgliederung, G+V Gliederung, zusätzliche Angaben im Anlagevermögen, Änderungen im Anhang sowie neue Formblätter für kleine GmbHs. Kleinste GmbH’s haben keine Verpflichtung einen Anhang aufzustellen, laut § 242 Abs. 1 UGB.Weitere Änderung in der Gliederung der G+V treten nach RÄG 2014 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, in Kraft. Positionen wie ao Erträge und ao Aufwendungen sind weggefallen. Das Ergebnis gewöhnlicher Geschäftstätigkeit lautet jetzt Ergebnis vor Steuern – neu hinzugekommen ist Ergebnis nach Steuern. Die Gliederung der G+V bringt Erleichterungen für kleine Gesellschaften in Bereichen wie der sonstigen betrieblichen Erträge, beim Personalaufwand, sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Aufwendungen aus Finanzanlagen.
Steuerliches Kapitalkonto
Neu im Jahr 2016 ist die Darstellung des steuerlichen Kapitalkontos in der Steuererklärung im Formular E6a – 1 inklusive der Wartetastenverluste für kapitalistische Mitunternehmer. Ab 2016 ist jedes Wirtschaftsjahr darzustellen. Die Darstellung des steuerlichen Kapitalkontos iSd § 23a EStG wird als Kap I bezeichnet, Bestandteile des steuerlichen Eigenkapitals (z.B. aktives und passives Sonderbetriebsvermögen) werden als Kap II bezeichnet und über diese ebenso dargestellt.