Mit Jahreswechsel wurde eine neue Berechnung der Kleinunternehmerregelung festgesetzt. Es geht um die Feststellung der Umsatzgrenze von 30.000 Euro. Die Kanzlei MEDplan hat recherchiert.
Trifft vor allem Ärzte
Wurden von einem Unternehmer bisher umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt (zB aus der selbstständigen Tätigkeit als Arzt) und sind aus Neben- oder Hilfsgeschäften umsatzsteuerpflichtige Umsätze dazu gekommen (zB aus Vermietungen, Gutachten, Vorträgen, etc.), so wurden sowohl die steuerfreien, als auch die steuerpflichtigen Umsätze in die Umsatzgrenze von € 30.000,- der Kleinunternehmerregelung miteinbezogen.
Nur mehr Summe der umsatzsteuerpflichtigen Einkommen relevant
Mit 01.01.2017 tritt die Änderung der Kleinunternehmerregelung in Kraft, die aufgrund einer aktuellen Richtlinie der EU nicht mehr unionskonform war. Ab 2017 bleiben bestimmte steuerfreie Umsätze, wie zum Beispiel die Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit, für die Berechnung der Grenze außer Ansatz. Erzielt man also Einnahmen aus umsatzsteuerpflichtigen Neben- oder Hilfsgeschäften bis zu € 30.000,- pro Jahr, so sind diese ab 1.1. 2017 von der Umsatzsteuer befreit. Diese Rechnungen sollten einen Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung enthalten.
Auch keine Vorsteuer mehr möglich
Aber Achtung: Wenn man in vorangegangenen Jahren Vorsteuern im Zusammenhang mit diesen steuerpflichtigen Umsätzen geltend gemacht hat (zB bei Vermietungen). Diese wären anteilig zu berichtigen. Mehr zum Thema