Seit heuer dürfen Private bestimmte Sonderausgaben wie Kirchenbeiträge oder Weiterversicherungen nur mehr dann steuerlich absetzen, wenn die betreffende Organisation den Empfang elektronisch bestätigt. Für Unternehmen bleibt alles beim alten. Steuerberaterin Eva Pernt informiert.
Es braucht elektronische Bestätigung
Seit 1.1.2017 dürfen Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung und einen Nachkauf von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge sowie Spenden an begünstigte Organisationen nur mehr dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgesetzt werden, wenn die jeweiligen Organisationen den Empfang des Geldbetrags mittels elektronischer Datenübermittlung den zuständigen Abgabenbehörden bestätigt haben.
Bekanntgabe von Daten an Spendenorganisation
Laut Kanzlei Pernt wurden die Anforderungen an diese Datenübermittlung jüngst in der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung des BMF konkretisiert (siehe Link unten). Damit die jeweilige Organisation in der Lage ist, die Daten richtig zu übermitteln, muss ihr vom Spender oder Beitragszahler rechtzeitig Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt gegeben werden.
Unternehmen können weiterhin schriftlich einreichen
Betriebliche und private Spenden strikt zu trennen sind. Denn Spenden aus dem Betriebsvermögen können weiterhin ohne elektronische Datenübermittlung abgesetzt werden. Damit es zu keiner verbotenen Doppelabsetzung von Spenden kommt, müssen die Spendenorganisationen ab dem Jahr 2017 genau unterscheiden, ob eine Spende aus einem Betriebsvermögen oder aus dem Privatvermögen eines Spenders stammt. Daher müssen auch die Spendenorganisationen an der korrekten Erfassung ihrer Spender arbeiten. Übrigens dürfen Spendenorganisationen ab 2017 nur mehr dann in die Liste der begünstigten Spendenempfänger beim Finanzamt Wien 1/23 aufgenommen werden, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung getroffen wurden.
Zuwendungen an ausländische Organisationen bleiben absetzbar
Da ab 2017 bei der Veranlagung nur mehr die elektronisch übermittelten Daten berücksichtigt werden können, dürfen im Rahmen der Gehalts-aufrollung im laufenden Kalenderjahr auch keine Kirchenbeiträge mehr berücksichtigt werden. Zuwendungen an ausländische Organisationen können wie bisher in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Die Bezahlung von Topf-Sonderausgaben, Renten oder Steuerberatungskosten unterliegt auch nicht dem neuen Datenübermittlungsregime. Mehr zum Thema