NEWSROOM-Wissen: Wieso Kabotage-Fahrten teuer werden können

12. März 2017 Drucken
NEWSROOM-Wissen: Wieso Kabotage-Fahrten teuer werden können
© Wolfgang Tomassovich/pixelio.de

Wenn ein österreichisches Unternehmen einen slowakischen Transporteur beauftragt, muss die EU-Kabotage-Verordnung eingehalten werden. Kommt es zu Verstössen, drohen Strafen für Auftragggeber und Transporteur. Kabotage liegt vor, wenn ein ausländisches Ver­kehrsunternehmen innerhalb eines Landes Transportdienst­leistungen durchführt. Z. B. ein slowakischer Transportunter­nehmer nimmt einen Auftrag in Österreich an. Hierfür gibt es in der EU Regelungen, die sogenannte EU-Kabotage-Verordnung, die […]

Wenn ein österreichisches Unternehmen einen slowakischen Transporteur beauftragt, muss die EU-Kabotage-Verordnung eingehalten werden. Kommt es zu Verstössen, drohen Strafen für Auftragggeber und Transporteur.

Kabotage liegt vor, wenn ein ausländisches Ver­kehrsunternehmen innerhalb eines Landes Transportdienst­leistungen durchführt. Z. B. ein slowakischer Transportunter­nehmer nimmt einen Auftrag in Österreich an. Hierfür gibt es in der EU Regelungen, die sogenannte EU-Kabotage-Verordnung, die für alle Transportunternehmen mit Sitz in der EU verbindlich ist.

Maximal drei Kabotagefahrten erlaubt

Diese Kabotage-Verordnung besagt, dass eine Kabotagefahrt stets an die Durchführung einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung geknüpft ist und darf somit immer nur im Anschluss an einen grenzüberschreitenden Transport aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland durchgeführt werden. Nach Auslieferung der Güter im Rahmen einer grenzüberschreitenden Beförderung dürfen maximal drei Kabotagebeförderungen innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden.

Entsendemelduung notwendig

Außerdem kommen die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes zum Tragen. Bei der Durchführung von Kabotagefahrten ist der österreichische Kollektivvertrag für das Transportgewerbe einzuhalten und eine vorhergehende Entsendemeldung bei der Finanzpolizei zu machen. Sowohl der Entsendebetrieb als auch der Auftraggeber können zur Haftung herangezogen werden.

Was bedeutet Entsendung?

Die Entsendung betrifft den Mitarbeiter: Sie liegt dann vor, wenn ein ausländsiches Unternehmen einen Mit­arbeiter in seinem Namen und unter seiner Leitung im Rahmen eines Werkvertrags nach Ös­terreich entsendet. Für die Dauer der Entsendung muss ein Arbeits­verhältnis zwischen dem ent­sendenden Unternehmen (z. B. der slowakischen Firma) und dem Arbeitnehmer bestehen.

Eine Kabotagefahrt hat immer eine Entsendung zur Basis

Die EU-Kabotage-vorschriften aus dem Jahr 2010 stellen klar, dass die EU-Richtlinie, die die Entsen­dung regelt (EU-Entsende-RL 96/71), auch auf alle Kabotagebeförderungen anzu­wenden ist. Damit heißt es: Für die Dauer der Kabotage liegt eine Entsendung des Arbeitneh­mers vor. Keine Entsendun­gen sind alle Ein-, Aus- und Durchfahrten durch Österreich im Zuge von grenzüberschrei­tenden Transporten.

Entsendemeldung eine Woche vor Fahrtantritt

Eine Woche vor Beginn der Kabotagetätigkeit hat der Entsen­debetrieb eine Entsendemeldung auszufül­len und elektronisch an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illega­ler Arbeitnehmerbeschäftigung (K1AB) beim Bundesministeri­um für Finanzen zu senden.

Ausnahme für Spontanaufträge

Bei  kurzfristigen Auf­trägen gilt die 1-Wochen-Frist allerdings nicht. Es genügt in diesen Fäl­len, wenn die Mel­dung unverzüglich vor Arbeitsaufnah­me erfolgt. Die ZKO leitet die Meldung elektro­nisch an die zustän­dige Krankenkasse im Inland (dient der Überprüfung der Einhaltung der Sozi­alversicherungsvor­schriften) und an das regional zuständige AMS weiter (zur Ausstellung der EU-Entsendcbestätigung). Achtung: Diese Entsendemeldung ist für sämtliche Arbeitnehmer, egal welchem Staat sie angehören, erforderlich!
Eine Abschrift der Meldung ist (bei Entsendung von nur einem Arbeitnehmer) dem Ar­beitnehmer (Lenker) auszu­händigen. Die Entsendemeldung kann auch vom inländischen Auf­traggeber vorgenommen wer­den, jedoch besteht diesbezüg­lich keine Verpflichtung.

Bereithaltepflicht von Unterlagen bei Kabotage

Folgende Unterlagen sind am Arbeitsort (LKW) durch Arbeitgeber/Arbeitnehmer bereitzuhalten:

  • SV-Formular A1 über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung;
  • Abschrift der Entsendemeldung (bei Staatsangehörigen aus Kroatien sowie aus Drittstaaten zusätzlich eine EU-Entsendebestätigung);
  • Im Sitzstaat des Arbeitgebers allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung/Aufenthaltsgenehmigung (Fahrerbescheinigung beim LKW-Lenker);
  • Pflicht zur Bereithaltung sämtlicher Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort (LKW) für die Dauer der Kabotage;

Haftung des inländischen Auftraggebers

Der inländische Auftraggeber haftet parallel zum Entsendebetrieb nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe bis € 10.000.- beim Erstvergehen. Zur Sicherstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Eintreibung einer Geldstrafe kann die Behörde vom Auftraggeber auch eine Sicherheitsleistung einheben.