Wenn ein österreichisches Unternehmen einen slowakischen Transporteur beauftragt, muss die EU-Kabotage-Verordnung eingehalten werden. Kommt es zu Verstössen, drohen Strafen für Auftragggeber und Transporteur.
Kabotage liegt vor, wenn ein ausländisches Verkehrsunternehmen innerhalb eines Landes Transportdienstleistungen durchführt. Z. B. ein slowakischer Transportunternehmer nimmt einen Auftrag in Österreich an. Hierfür gibt es in der EU Regelungen, die sogenannte EU-Kabotage-Verordnung, die für alle Transportunternehmen mit Sitz in der EU verbindlich ist.
Maximal drei Kabotagefahrten erlaubt
Diese Kabotage-Verordnung besagt, dass eine Kabotagefahrt stets an die Durchführung einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung geknüpft ist und darf somit immer nur im Anschluss an einen grenzüberschreitenden Transport aus einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland durchgeführt werden. Nach Auslieferung der Güter im Rahmen einer grenzüberschreitenden Beförderung dürfen maximal drei Kabotagebeförderungen innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden.
Entsendemelduung notwendig
Außerdem kommen die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes zum Tragen. Bei der Durchführung von Kabotagefahrten ist der österreichische Kollektivvertrag für das Transportgewerbe einzuhalten und eine vorhergehende Entsendemeldung bei der Finanzpolizei zu machen. Sowohl der Entsendebetrieb als auch der Auftraggeber können zur Haftung herangezogen werden.
Was bedeutet Entsendung?
Die Entsendung betrifft den Mitarbeiter: Sie liegt dann vor, wenn ein ausländsiches Unternehmen einen Mitarbeiter in seinem Namen und unter seiner Leitung im Rahmen eines Werkvertrags nach Österreich entsendet. Für die Dauer der Entsendung muss ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen (z. B. der slowakischen Firma) und dem Arbeitnehmer bestehen.
Eine Kabotagefahrt hat immer eine Entsendung zur Basis
Die EU-Kabotage-vorschriften aus dem Jahr 2010 stellen klar, dass die EU-Richtlinie, die die Entsendung regelt (EU-Entsende-RL 96/71), auch auf alle Kabotagebeförderungen anzuwenden ist. Damit heißt es: Für die Dauer der Kabotage liegt eine Entsendung des Arbeitnehmers vor. Keine Entsendungen sind alle Ein-, Aus- und Durchfahrten durch Österreich im Zuge von grenzüberschreitenden Transporten.
Entsendemeldung eine Woche vor Fahrtantritt
Eine Woche vor Beginn der Kabotagetätigkeit hat der Entsendebetrieb eine Entsendemeldung auszufüllen und elektronisch an die Zentrale Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (K1AB) beim Bundesministerium für Finanzen zu senden.
Ausnahme für Spontanaufträge
Bei kurzfristigen Aufträgen gilt die 1-Wochen-Frist allerdings nicht. Es genügt in diesen Fällen, wenn die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme erfolgt. Die ZKO leitet die Meldung elektronisch an die zuständige Krankenkasse im Inland (dient der Überprüfung der Einhaltung der Sozialversicherungsvorschriften) und an das regional zuständige AMS weiter (zur Ausstellung der EU-Entsendcbestätigung). Achtung: Diese Entsendemeldung ist für sämtliche Arbeitnehmer, egal welchem Staat sie angehören, erforderlich!
Eine Abschrift der Meldung ist (bei Entsendung von nur einem Arbeitnehmer) dem Arbeitnehmer (Lenker) auszuhändigen. Die Entsendemeldung kann auch vom inländischen Auftraggeber vorgenommen werden, jedoch besteht diesbezüglich keine Verpflichtung.
Bereithaltepflicht von Unterlagen bei Kabotage
Folgende Unterlagen sind am Arbeitsort (LKW) durch Arbeitgeber/Arbeitnehmer bereitzuhalten:
- SV-Formular A1 über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung;
- Abschrift der Entsendemeldung (bei Staatsangehörigen aus Kroatien sowie aus Drittstaaten zusätzlich eine EU-Entsendebestätigung);
- Im Sitzstaat des Arbeitgebers allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung/Aufenthaltsgenehmigung (Fahrerbescheinigung beim LKW-Lenker);
- Pflicht zur Bereithaltung sämtlicher Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort (LKW) für die Dauer der Kabotage;
Haftung des inländischen Auftraggebers
Der inländische Auftraggeber haftet parallel zum Entsendebetrieb nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe bis € 10.000.- beim Erstvergehen. Zur Sicherstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Eintreibung einer Geldstrafe kann die Behörde vom Auftraggeber auch eine Sicherheitsleistung einheben.