Frist zur vollständigen Umsetzung der Registrierkassenpflicht endet Ende März

17. März 2017 Drucken
Frist zur vollständigen Umsetzung der Registrierkassenpflicht endet Ende März
Kooperiert ein Verein für ein Fest mit einem Wirt, so soll der Klub nicht umsatzsteuerpflichtig werden.|© APA © APA

Eine Straffreiheit bei Nichteinhaltung der Frist gibt es nur, wenn Lieferung der Registrierkasse trotz rechtzeitiger Bestellung verzögert wurde. Letzter Umsetzungsschritt Die Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung wurde mit 1.1.2016 eingeführt und gilt für alle Unternehmen, deren Jahresumsatz je Betrieb 15.000 Euro sowie die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr überschreiten. Im letzten Umsetzungsschritt müssen nun bis […]

Eine Straffreiheit bei Nichteinhaltung der Frist gibt es nur, wenn Lieferung der Registrierkasse trotz rechtzeitiger Bestellung verzögert wurde.

Letzter Umsetzungsschritt

Die Registrierkassenpflicht und Belegerteilungsverpflichtung wurde mit 1.1.2016 eingeführt und gilt für alle Unternehmen, deren Jahresumsatz je Betrieb 15.000 Euro sowie die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr überschreiten. Im letzten Umsetzungsschritt müssen nun bis 31.3.2017 folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Alle bisher verwendeten Registrierkassen benötigen ein Update auf die Vorschriften der RKSV (Registrierkassen-Sicherheitsverordnung).
  • Zusätzlich brauchen alle Unternehmen eine oder mehrere Signaturerstellungseinheiten (Registrierkassen-Chip).
  • Sowohl die Registrierkasse mit dem aktuellen Update als auch der Registrierkassen-Chip muss auf FinanzOnline angemeldet werden.
  • Abschließend wird der Startbeleg des Kassensystems mittels einer App des BMF elektronisch überprüft.

Strafrahmen bis zu 5.000 Euro

Sollten einzelne Unternehmen diesen Termin trotz rechtzeitiger Bestellung nicht einhalten können, gilt Folgendes: Der grundsätzliche Strafrahmen beträgt bis zu 5.000 Euro – nur, wenn der Registrierkassenlieferant trotz Bestellung bis Mitte März nicht liefern konnte, ist Straffreiheit möglich. Konkret wird dann keine Finanzstrafe verhängt, wenn das Unternehmen über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt. Wenn Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt werden und nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht werden kann, dass das Unternehmen die RKSV-konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse(n) bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 beauftragt hatte, sodass die Säumnis nicht in der Verantwortung des Unternehmens selbst gelegen ist.Wichtig: Was kann ein Unternehmen tun, wenn es über keinen Internetanschluss und kein Smartphone verfügt?Alle Information über das Ersatzverfahren für die Registrierung von manipulationssicheren Registrierkassen gibt es bei der Registrierkassenhotline des Finanzministeriums unter der Telefonnummer 050 233 799.