Wie im NEWSROOM berichtet, einigte sich in der Vorwoche die Regierung auf einen Kompromiss bei der neuen Gewerbeordnung. Die Reform soll schrittweise ab 1. Juli in Kraft treten.
Ende des Teilgewerbes
Bisher gibt es in Österreich geregelte Gewerbe, Teilgewerbe und freie Gewerbe. Im Zuge der Reform der Gewerbeordnung werden die Unterschiedungen geändert. Die bisher 21 Teilgewerbe werden gestrichen. 19 davon wandern zu den freien Gewerben, 3 werden in den reglementierten Gewerben eingegliedert. Derzeit gibt es 81(bisher 80) reglementierte, geregelte und 440 freie Gewerbe..
Die 19 neuen freien Gewerbe
Dabei handelt es sich um
- Änderungsschneiderei,
- Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,
- Autoverglasung,
- Betonbohren und -schneiden,
- Einbau von Radios,
- Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge,
- Entkalken von Heißwasserbereitern,
- Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten,
- Erzeugung von Speiseeis,
- Fahrradtechnik,
- Friedhofsgärtnerei,
- Gürtel- und Riemenerzeugung sowie
- Reparatur von Lederwaren und Taschen,
- Instandsetzen von Schuhen,
- Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio),
- Nähmaschinentechnik,
- Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen,
- Schleifen von Schneidewaren,
- Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern,
- Wäschebügeln und
- der Zusammenbau von Möbelbausätzen.
Erdbau und Hufbeschlag werden geregelt
Die zwei bisherigen Teilgewerbe, die ins geregelte Gewerbe übergehen sollen, sind der Erdbau, der in den Baumeister integriert wird. Der Hufbeschlag wird ein neues geregeltes Gewerbe, so ergibt sich die Zahl von 81 geregelten Gewerben künftig.
Der Arbeitsumfang als Meßlatte der Nebenrechte
Die erlaubten Nebenrechte bei der Gewerbeausübung werden erweitert. Bei den reglementierten Gewerben darf man künftig 15 Prozent der Auftragstätigkeit im Nebenrecht erbringen. Bei den freien Berufen sind es 30 Prozent. Zum Beispiel darf dann eine Fußpflegerin künftig auch eine Maniküre anbieten.
Strafen bei zu vielen Nebentätigkeiten
Wenn die sich Nebenrechte im Nachhinein als „zu umfassend ausgeübt“ erweisen, drohen Verwaltungsstrafen. Zur Bemessung der Tätigkeit dient die Basis der „Auftragstätigkeit“, nicht der Jahresumsatz (wie ursprünglich geplant). Das erlaubt etwa einem Tischler, nicht nur die Küche zu bauen, sondern auch Fliesen zu verlegen. Oder einer Spedition, für die Kundschaft nicht nur den Umzug durchzuführen, sondern auch Wände zu verspachteln. Änderungen bei der Kollektivvertragszugehörigkeit der Betriebe darf es aber dadurch keine geben.
Raumordnung muss berücksichtigt werden
Ebenfalls im Gewerberecht geregelt und im Ministerratsbeschluss enthalten: Beim neuen Betriebsanlagenrecht, bei dem die Verfahren in der Bezirksverwaltungsbehörde konzentriert werden, muss die Raumordnung berücksichtigt werden. In den ersten Vorschlägen war moniert worden, dass Flächenwidmung und andere lokale Vorgaben übergangen werden, wenn die Bezirksbehörde bei Anlagen auch über Baurecht (bisher Gemeindekompetenz) und andere Belange entscheidet. Allerdings ist für diese Änderung eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat erforderlich.