Wann zahlt die AUVA bei Krankenständen von MitarbeiterInnen?

05. Mai 2017 Drucken
Wann zahlt die AUVA bei Krankenständen von MitarbeiterInnen?
© Ilka Funke-Wellstein/pixelio-de

Seit 1. Jänner 2005 besteht die Möglichkeit, im Fall der Entgeltfortzahlung für Mitarbeiter auf Grund von Krankheit, Arbeits- oder Freizeitunfällen einen Teil der Entgeltfortzahlungskosten von der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) rückerstattet zu bekommen. Size matters Zuschuss gibt es für Ausfälle aller ArbeitnehmerInnen, die bei der AUVA unfallversichert sind. Damit sind auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen erfasst. Die […]

Seit 1. Jänner 2005 besteht die Möglichkeit, im Fall der Entgeltfortzahlung für Mitarbeiter auf Grund von Krankheit, Arbeits- oder Freizeitunfällen einen Teil der Entgeltfortzahlungskosten von der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) rückerstattet zu bekommen.

Size matters

Zuschuss gibt es für Ausfälle aller ArbeitnehmerInnen, die bei der AUVA unfallversichert sind. Damit sind auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen erfasst. Die Regelung greift nur für Unternehmen mit weniger als 51 Arbeitnehmer. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn pro Jahr nicht mehr als 50 Arbeitnehmer und an nicht mehr als 30 Tagen pro Jahr nicht mehr als 75 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Außerdem besteht Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung, wenn maximal 53 Arbeitnehmer beschäftigt werden und die Zahl 50 nur deshalb überschritten wird, weil Lehrlinge und begünstigte Behinderte im Unternehmen angestellt sind.

Höhe des Zuschusses

Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgelts. Für Sonderzahlungen gibt es einen gesonderten Zuschlag in Höhe von 8,34 Prozent. Der Zuschuss gebührt auch für einen die Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil des Krankenentgelts. Die Höhe des Zuschlages ist unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit auf eine Erkrankung oder einen Unfall zurückzuführen ist.

Zuschuss bei Freizeit- oder Arbeitsunfällen

Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gibt es, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei zusammenhängende Tage gedauert hat. Der Zuschuss wird ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.

Zuschuss im Falle einer Erkrankung: Ab dem 10. Tag

Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung gebührt für Krankenstandstage eines länger als zehn zusammenhängende Tage dauernden Krankenstandes. Der Zuschuss wird nicht, wie beim Unfall, bereits ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung gewährt, sondern erst ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung und maximal für die Dauer von 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr). Die Antragstellung hat innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches tunlichst elektronisch zu erfolgen.

 

Mehr zum Thema