Der Zeitpunkt der ersten Steuererklärung kann aus Sicht der Steuerbehörden nicht früh genug sein. Das Steuerrecht kennt bei den Fristen aber einige Unterscheidungen. Die WK Tirol informiert. Ab dem Veranlagungsjahr 2016 wurde der Eingangssteuersatz von bisher 36,5 auf 25 Prozent gesenkt.
Grenze von 12.000 Euro
Beträgt das gesamte Jahreseinkommen, in dem auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, mehr als 12.000 Euro und übersteigen die nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte den Betrag von 730 Euro (Veranlagungsfreibetrag), so besteht Erklärungspflicht. In Bezug auf Kapitaleinkünfte sowie Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen bestehen hinsichtlich des Veranlagungsfreibetrages Sonderregelungen.
Wenn das Einkommen 11.000 Euro überschreitet
Werden lediglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, so besteht bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn das Einkommen 11.000 Euro überschreitet; bei Ermittlung des Gewinnes aufgrund eines Betriebsvermögensvergleiches (Bilanzierung) besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens eine Steuererklärungspflicht.
Freiwillige Einkommensteuererklärung
Darüber hinaus kann freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgebeben werden; dies wird dann sinnvoll sein, wenn insbesondere neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften bei der gewerblichen Tätigkeit Verluste entstanden sind. Diese können entweder primär mit positiven Einkünften aus lohnsteuerpflichtigen Tätigkeiten ausgeglichen oder als Verlustvorträge in die Folgejahre vorgetragen werden. Eine Verlustverwertung ist nur möglich, wenn eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Auch das Finanzamt hat jederzeit die Möglichkeit die Abgabe einer Steuererklärung zu verlangen.
Ermittlung des Einkommensteuertarifs
Nicht nur bei der Erklärungspflicht, sondern vor allem bei der Ermittlung des Einkommensteuertarifes, werden alle Einkunftsarten, sowohl aus unselbstständigen als auch gewerblichen Tätigkeiten zusammengerechnet. Der Grenzbetrag für die Einkommensteuerfreiheit von 11.000 Euro kommt nur einmal für das Gesamteinkommen zur Anwendung. Steuerpflicht tritt ein, wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte in Höhe von mehr als 730 Euro erzielt werden.
Neue Steuersätze und Tarifstufen ab dem Veranlagungsjahr 2016
Das Steuerreformgesetz 2015/2016 hat die bis 2015 geltenden Tarifstufen und Steuersätze neu geregelt, wobei insbesondere der Eingangssteuersatz von bisher 36,5 Prozent auf 25 Prozent gesenkt wurde. Für den Unternehmer im Nebenberuf bedeutet dies, dass er ab der Veranlagung 2016 je nach Höhe der Einkünfte aus der unselbstständigen Tätigkeit, mit einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent bei einem Gesamteinkommen von 11.000 Euro bis 18.000 Euro, von 35 Prozent bei einem Gesamteinkommen von 18.000 Euro bis 31.000 Euro, von 42 Prozent bei einem Gesamteinkommen von 31.000 Euro bis 60.000 Euro, von 48 Prozent bei einem Gesamteinkommen von 60.000 Euro bis 90.000 Euro sowie mit einem Grenzsteuersatz von 50 Prozent bei einem Gesamteinkommen über 90.000 Euro rechnen muss. Sollte das Gesamteinkommen eine Million Euro überschreiten, so beträgt der Grenzsteuersatz in den Jahren 2016 bis 2020 55 Prozent. Die genannten Tarifstufen gelten natürlich auch für den „hauptberuflichen“ Unternehmer.
Abgabefrist beachten
Anders als bei der Arbeitnehmerveranlagung, die freiwillig gemacht wird und für die man fünf Jahre Zeit hat, muss die Einkommensteuererklärung in elektronischer Form bis zum 30. Juni des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Sollte in Ausnahmefällen eine elektronische Einbringung nicht möglich sein, ist die Erklärung in Papierform abzugeben, dann aber bereits bis spätestens zum 30. April des Folgejahres.