Ferialjobs für Schüler und Studenten sind in der Regel voll sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Die Wiener Steuerberaterin Eva Pernt informiert, wann Ausnahmen greifen.
SV-Rückvergütungen nicht vergessen
Für Ferialjobs fallen bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 425,70 (Wert 2017) bei geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen. Allerdings kann es bei niedrigen Einkünften bei der Veranlagung zu einer SV-Rückvergütung (auch als „Negativsteuer“ bezeichnet) kommen. Danach können 50 % der SV-Beiträge bis max € 400 (€ 500 mit Pendlerpauschale) vom Finanzamt vergütet werden.
Bei Werkverträgen: USt-Frage klären
Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von € 11.000 für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20 %>). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20 % Umsatzsteuer) von mehr als € 36.000 (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss bei Umsätzen über € 30.000 netto abgegeben werden.