Beschäftigungsbonus: Ohne Steuerberater geht es nicht

10. August 2017 Drucken
Beschäftigungsbonus: Ohne Steuerberater geht es nicht
© Bernd Sterzl/pixelio.de

Die Förderrichtlinien des Beschäftigungsbonus sehen vor, dass ein Steuerberater  das tatsächliche Vorliegen maßgeblicher Fördervoraussetzungen bestätigen muss.

Die Förderrichtlinien des Beschäftigungsbonus sehen vor, dass ein Steuerberater  das tatsächliche Vorliegen maßgeblicher Fördervoraussetzungen bestätigen muss. Dabei geht es einerseits um Angaben im „Förderantrag“ sowie  um die „Fördernachmeldungen weiterer Mitarbeiter“. Nach einem Jahr ist vom Förderwerber ein Testat der „Förderabrechnung“ erforderlich, das vom Steuerberater erstellt werden muss.  Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ihre Mitglieder in einer Aussendung schlauer gemacht: Im Rahmen des Förderungsprogramms „Beschäftigungsbonus“ haben Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zahlreiche Angaben zu bestätigen.

Bei Antragstellung: 

  • Beschäftigtenstände
    Anzahl der vollversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des antragstellenden Unternehmens mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten zu definierten Stichtagen.
  • Ausschlusstatbestände
    Nicht förderungsfähig sind Unternehmen, die als Aus-, Um- oder Neugründung bzw. im Wege einer Übernahme oder eines Treuhandmodells zur Umgehung der Förderungsbestimmungen errichtet wurden oder zu demselben Zweck Organisationsänderungen bzw. Personalverschiebungen innerhalb eines Konzernverbundes durchführen. Dieser Umstand ist vom Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
  • Staatliche Einheiten
    Nicht förderungsfähig sind Unternehmen, die gemäß „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden. Ausgenommen sind Unternehmen, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen. Demnach müssen Unternehmen mit der Kennung S.13 eine Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers vorlegen, wonach sie im Wettbewerb stehen und keine hoheitlichen Tätigkeiten ausüben.

Der Förderantrag wird vom Förderungsnehmer und Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer unterfertigt, wobei letztere die oben angeführten Punkte bestätigen. Gleiches gilt bei Nachmeldung eines weiteren förerungswürdigen Mitarbeiters.

Abrechnung nach einem Jahr

Die Abrechnung wird vom StB/WP mitunterfertigt, wobei der StB/WP ausschließlich die folgenden Punkte bestätigt:

  • Beschäftigtenstand
    Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Abrechnung
  • Abrechnungsdaten
    • Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
    • Namentliche Nennung des Arbeitnehmers (Vor- und Nachname),
    • Gewöhnliches Beschäftigungsausmaß in Wochenstunden,
    • Bestätigung, dass der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Pflichtversicherung nicht im antragstellenden Unternehmen oder im Konzernverbund tätig war (inkl. Leiharbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse).
    • Der zahlenmäßige Nachweis muss eine nachweisbare Aufgliederung aller mit den geförderten Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Dienstgeberbeitragszahlungen und -gutschriften samt Beitragsgrundlagen gemäß Punkt 6.3 der Sonderrichtlinie umfassen und ist gemeinsam mit dem Sachbericht über die elektronische Anwendung aws Fördermanager zu übermitteln.
    • Hat der Förderungsnehmer für die im Förderungsvertrag angeführten Arbeitsverhältnisse andere Zuschussförderungen erhalten (Verbot der Doppelförderung des Arbeitsverhältnisses), so hat der zahlenmäßige Nachweis trotzdem auch diese zu umfassen. Arbeitsverhältnisse, für die eine derartige Zuschussförderung beantragt oder genehmigt wurden, verlieren ihre Förderungsfähigkeit. Die daraus resultierenden Lohnnebenkosten werden nicht gefördert.

 

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