Unternehmen, die zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, können seit dem 1. Juli 2017 einen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren erhalten. Der Zuschuss beträgt 50 % der Lohnnebenkosten, die dem Arbeitgeber entstehen (Dienstgeberbeiträge). Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit. Mit der Abwicklung der Förderung wurde die Austria Wirtschaftsservice, die Förderbank des Bundes, beauftragt. Die aws hat unter der Webadresse www.beschaeftigungsbonus.at einen Katalog mit 75 Fragen und Antworten zum neuen Beschäftigungsbonus online gestellt hat. LBG Österreich hat die neue Info-Homepage gesichtet.
Wichtige Eckpunkte:
- Für alle Unternehmen: Einen Antrag für den Beschäftigungsbonus können Unternehmen aller Größen und Branchen, unabhängig von der Rechtsform stellen, in denen ab 1.7.2017 zusätzliche Arbeitsverhältnisse entstehen. Wichtig ist dabei, dass der Unternehmenssitz oder die Betriebsstätte in Österreich liegt und sie zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich schaffen.
- Echte zusätzliche Arbeitsplätze: Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn ein Beschäftigungszuwachs nachgewiesen. Zu diesem Zweck wird der Beschäftigtenstand zum Zeitpunkt der Förderungsabrechnung mit dem vertraglich fixierten Beschäftigtenstand (Referenzwert) verglichen. Die Förderung gelangt zur Auszahlung, sofern ein Zuwachs von zumindest einem Vollzeitäquivalent (entspricht 38,5 Wochenstunden) nachgewiesen werden kann.
- Teilzeitjobs zählen: Der Mindestbeschäftigungszuwachs kann auch anhand mehrerer zusätzlicher Arbeitsverhältnisse nachgewiesen werden. Demnach begründen z.B. auch zwei zusätzliche Teilzeitarbeitsverhältnisse mit einem Beschäftigtenausmaß von insgesamt 38,5 Wochenstunden die Förderungsfähigkeit.
- Im Arbeitsmarkt aktiv: Es sind detaillierte Kriterien zum förderungsfähigen Arbeitsverhältnis zu beachten. Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse entstehen ab 1.7.2017 durch Anmeldung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, sind vollversicherungspflichtig, bestehen ununterbrochen für zumindest vier Monate, unterliegen der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht und werden mit förderungsfähigen Personen (Jobwechsler oder bisher arbeitslos gemeldete Personen oder Personen, die an gesetzlich geregelten Ausbildungen teilgenommen haben) besetzt.
- Steuerberater bestätigt Richtigkeit: Bei einer Neugründung, Aus- oder Umgründung ist von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen, dass diese nicht zur Umgehung von Förderungsbestimmungen erfolgt ist.
- Geld nach einem Jahr: Der Beschäftigungsbonus wird einmal jährlich dem Unternehmen, das den Antrag stellt, im Nachhinein ausbezahlt.
- Zustimmung zur Datenweitergabe: Die Weitergabe von personenbezogenen Arbeitnehmer-Daten an die aws ist an die Zustimmung der betreffenden Arbeitnehmer gebunden. Diese ist vorab schriftlich einzuholen – praktischerweise sollte diese Ermächtigung daher bereits im Dienstvertrag berücksichtigt werden.