Steuerrecht muss so kompliziert sein wie der wirtschaftliche Alltag. Die Kanzlei Hübner & Hübner stellt die Frage, ob geschädigte Unternehmen die Ausgangsrechnung, die den Schaden beziffert, mit oder ohne Umsatzsteuer ausstellen müssen. Die Antwort ist eindeutig: Es kommt drauf an. Eine Umsatzsteuerrechnung ist nicht immer notwendig.
Zur Lösung dieser Frage ist zunächst zwischen echtem und unechtem Schadenersatz zu unterscheiden.
Wirklicher Ersatz
Echter Schadenersatz wird dann geleistet, wenn ein Schaden verursacht wurde und für diesen Schaden einzustehen ist. Die Zahlungen stellen kein Entgelt für eine Leistung dar, die der Geschädigte erbringt. Somit erfolgt bei einem echten Schadenersatz kein Leistungsaustausch. Es wird bloß aufgrund einer Verpflichtung ein Schaden beseitigt. Damit ist der Betrag, der vom Geschädigten in Rechnung gestellt und vom Schädiger bezahlt wird, nicht mit Umsatzsteuer zu berechnen.
Unechte Wiedergutmachung
Unechter Schadenersatz und damit ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn die Zahlung des Schädigers Gegenleistung für eine Leistung des Geschädigten ist.
Hübner & Hübner nennen dafür ein Beispiel:
Der Unternehmer A hat eine fehlerhafte Maschine an den Kunden K geliefert. Der Fehler ist auf eine mangelhafte Materialprüfung durch den Unternehmer A zurückzuführen. Dem geschädigten Kunden K entsteht durch die Maschine ein Schaden von € 2.000.
- Der Unternehmer A beseitigt den Schaden selbst. Es kommt zu keinem Leistungsaustausch mit dem geschädigten Kunden K, weshalb auch keine Umsatzsteuer anfällt.
- Leistet der Unternehmer A an den geschädigten Kunden K einenreinen Geldersatz, kommt es ebenfalls zu keinem Leistungsaustausch. Der Geldersatz stellt kein umsatzsteuerliches Entgelt dar, weil dieser nicht für eine Leistung des Geschädigten K aufgewendet wird, sondern nur zum Ausgleich eines Schadens dient. Auch hier fällt keine Umsatzsteuer an.
- Behebt der geschädigte Kunde K den Schaden ohne Auftrag des Unternehmers A selbst (also in seinem eigenen Unternehmen), kommt die Reparatur ihm selbst zugute. Die spätere Schadensvergütung durch den Unternehmer A begründet nachträglich jedoch keinen Leistungsaustausch. Auch hier fällt somit keine Umsatzsteuer für den bezahlten Schadenersatz an.
- Wird der geschädigte Kunde K im Unterschied zu c) hingegen im Auftrag des Unternehmers A gegen Entgelt tätig, repariert der Kunde K also die Maschine wiederum in seinem eigenen Unternehmen, jedoch nachdem er damit vom Unternehmer A beauftragt wurde, wird der Schadenersatzanspruch des geschädigten Kunden K in einen Entgeltanspruch aus einem Werkvertrag mit dem Unternehmen A umgewandelt. Somit liegt ein Leistungsaustausch vor, da der Unternehmer A den Kunden K mit der Reparatur beauftragt hat, weshalb der Kunde K aufgrund der von ihm an den Unternehmer A erbrachten Reparaturleistung Umsatzsteuer in Rechnung stellen
Geld an den Staat, auch wenn es nicht seines ist
Und zum Abschluss ein Allgemeintipp der Wiener Kanzlei: Wenn Sie in einer Rechnung unrichtigerweise Umsatzsteuer ausweisen, so ist diese Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung trotzdem abzuführen. Also: Umsatzsteuer immer an den Staat, auch wenn es dafür keine rechtliche Basis gibt.