Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr. Das Finanzministerium unter Hartwig Löger hat erste Fragen und Antworten zu dem Programm online gestellt.
Laut Homepage wird durch den Familienbonus Plus die Steuerlast bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Insgesamt sollen 700.000 Familien und 1,2 Mio. Kinder davon profitieren, die künftig von einer Steuerlast von bis zu 1,5 Milliarden Euro befreit werden. Diese Maßnahme soll mit 1.1.2019 in Kraft treten.
Ü18: Absetzbetrag von 500 Euro
So erfährt man, dass für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, der Anspruch auf einen Familienbonus in der Höhe eines Absetzbetrages von 500 Euro bestehen wird. Weitere Details dazu sind in Ausarbeitung. Informationen dazu sollen auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht werden. Basis der ersten Fragen und Antworten zum Thema ist der Stand nach dem Ministerrat vom 10. Jänner.
Ab 2019
Das neue System des Familienbonus Plus soll mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten. Die Auszahlung wird entweder über die Lohnverrechnung 2019 oder die Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung im Jahr 2020 erfolgen.
Die Fragen aus dem Ministeriumskatalog
- Wer ist vom Familienbonus Plus betroffen? Wer hat Anspruch auf den Familienbonus Plus?
- Mein Kind ist schon über 18 Jahre alt – falle ich dann um den Familienbonus um?
- Was muss man tun, um den Familienbonus Plus zu erhalten?
- Kann ich zwischen der Möglichkeit der Auszahlung per Lohnverrechnung und der Auszahlung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung wählen?
- Wie funktioniert die Regelung…
- …bei Ehepaaren? Gibt es eine Art „splitting“?
- …bei geschiedenen Eltern? Wer macht den Bonus wie geltend?
- Haben Alleinerziehende, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, ebenfalls Anspruch auf den Familienbonus?
- Haben Alleinverdienende, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen, ebenfalls Anspruch auf den Familienbonus?
- Was passiert mit den bisherigen Regelungen wie dem Kinderfreibetrag und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten?