Mit Jahreswechsel wurde das Schweizer Umsatzsteuerrecht verschärft. Die maßgebliche Umsatzgrenze (100.000 CHF), ab der ein ausländischer Unternehmer in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig wird, stellt ab jetzt auf den weltweiten statt wie bisher auf den Umsatz in der Schweiz ab. LBG Österreich informiert über die neue USt-Bestimmungen beim westlichen Nachbarn.
Bislang wurden Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz Leistungen von jährlich mindestens 100.000 CHF erbrachten. Seit 1.1.2018 ist jedoch der weltweite Umsatz eines Unternehmers für die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz maßgebend. Somit können Unternehmen mit Sitz im Ausland bereits ab einem Umsatz von CHF 1 in der Schweiz umsatzpflichtig werden.
Ausnahme Bezugsteuer
Eine wichtige Ausnahme für Unternehmer, die ausschließlich Leistungen erbringen, die beim schweizerischen Empfänger (Unternehmer oder Privater) der Bezugsteuer unterliegen (ähnlich Reverse Charge), bleibt hingegen bestehen. Bei dieser Bezugsteuer geht es um Dienstleistungen, die am Ort des Empfängers versteuert werden müssen. Dazu gehören beispielsweise Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung oder der Datenverarbeitung, Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten, Personalverleih oder die Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten. Bei solchen Umsätzen muss der Schweizer Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Hingegen fallen Lieferungen von Gegenständen (darunter fällt auch die Bearbeitung, Prüfung oder Regulierung von Gegenständen oder werkvertragliche Lieferungen) nicht unter die Bezugssteuerregelung.
Beispiel: Ein österreichisches Unternehmen, das ausschließlich Beratungs- oder EDV-Leistungen für Unternehmen in der Schweiz erbringt, wird in der Schweiz n i c h t umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuerschuld liegt hier beim Leistungsempfänger, das bedeutet: beim Schweizer Kunden. Ein österreichisches Unternehmen hingegen, das beispielsweise Maschinen an einen Kunden in der Schweiz liefert und diese vor Ort installiert, unterliegt hingegen der schweizerischen Umsatzsteuerpflicht.
Registrierung notwendig
Unternehmen, die aufgrund dieser Gesetzesänderungen in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig werden, sind verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung unaufgefordert zu registrieren. Gleichzeitig ist ein Fiskalvertreter in der Schweiz zu benennen. Ist eine Registrierung notwendig, muss auch das interne Rechnungswesen des Unternehmens entsprechend angepasst und beispielsweise das relevante Erlöskonto mit Schweizer MWSt hinterlegt werden. Die Ausgangsrechnungen sind entsprechend mit Schweizer Umsatzsteuer auszustellen.
Geänderte CH-Umsatzsteuersätze
Ab 1.1.2018 beträgt der Normalsteuersatz 7,7%, jener für Beherbergungsleistungen 3,7% und der reduzierte Umsatzsteuersatz 2,5%.