Arbeitszeitregelung neu: Wie Beschäftigung flexibler werden soll

24. Januar 2018 Drucken
Arbeitszeitregelung neu: Wie Beschäftigung flexibler werden soll
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Die Bundesregierung plant, die Arbeitszeitregelung neu zu gestalten. Experten haben den Regierungsentwurf zu dem Thema durchforstet.

Die Bundesregierung plant, die Arbeitszeitregelung neu zu gestalten. Kernpunkt ist dabei die Anhebung der täglichen Höchstgrenze der Arbeitszeit auf 12 Stunden sowie der wöchentlichen Höchstgrenze der Arbeitszeit auf 60 Stunden.

Dabei bleibt aber die gesetzliche tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit unberührt – ebenso wie kollektivvertragliche Regelungen. Die Kanzlei LBG Österreich hat den Regierungsentwurf zum Thema Arbeitszeitregelung durchforstet.

Klärung auf betrieblicher Ebene

Erklärte Ziele sind laut Regierungspapier ein weniger restriktiver Gesetzesrahmen und die Stärkung der Gestaltungsmöglichkeiten auf betrieblicher Ebene.

  • Stärkung der Betriebsebene: Betriebe sollen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw., wenn es einen solchen nicht gibt, direkt mit dem Arbeitnehmer (Einzelvereinbarung) mehr Möglichkeiten zur Gestaltung flexibler Arbeitszeiten erhalten.
  • Neue Höchstgrenzen: Anhebung der täglichen Höchstgrenze der Arbeitszeit auf 12 Stunden sowie der wöchentlichen Höchstgrenze der Arbeitszeit auf 60 Stunden (§ 9 AZG; bei gleichbleibendem Regelungsregime der Zuschläge); die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf wie bisher 48 Stunden nicht überschreiten (§ 9 Abs 4 AZG)
  • Erleichterter Zugang zu Sonderüberstunden nach § 7 Abs 4 und 4a AZG (bei gleichbleibendem Regelungsregime der Zuschläge): Entfall der Voraussetzung des unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils. Bisher ist die Ausdehnung der Wochenarbeitszeit durch Überstunden auf bis zu 60 Stunden nur bei einem vorübergehend auftretenden besonderen Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils zulässig.
  • Klarstellung, dass nicht für jeden Anlassfall eine gesonderte Vereinbarung erforderlich ist. Bisher erstreckte sich die schriftliche Vereinbarung über die Zulässigkeit der Sonderüberstunden auf den Einzelfall.
  • Entfall der arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeitsbescheinigung für Betriebe ohne Betriebsrat. Bislang muss die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser zusätzlichen Überstunden für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner festgestellt werden.
  • Gleitzeit: Anhebung der täglichen Arbeitszeithöchstgrenze bei Gleitzeit auf 12 Stunden, fünfmal pro Woche bei gleichbleibendem Regelungsregime. Nicht übertragbare Gleitstunden werden am Ende der Gleitzeitperiode wie bisher mit Zuschlag (Zeit oder Geld je nach Vereinbarung) vergütet.
  • Wochenend- und Feiertagsruhe: Eine Ausnahmemöglichkeit von der Wochenend- und Feiertagsruhe kann auf Betriebsebene maximal vier Mal im Jahr festgelegt werden.
  • Transfer von Zeitguthaben: Die mehrmalige Übertragungsmöglichkeit von Zeitguthaben und Zeitschulden in den jeweils nächsten Durchrechnungszeitraum kann durch Kollektivvertrag geregelt werden.
  • Sonderregelung für Tourismus: Es wird eine Erweiterung der Arbeitszeitspielräume zur Saisonverlängerung in Saisonbranchen, beispielsweise im Tourismus geben.
  • Weniger Ruhezeit in Touristikbranche: Die tägliche Ruhezeit im Tourismus (z.B. Hotellerie/Gastronomie) wird von 11 auf maximal 8 Stunden für alle Betriebe mit geteilten Diensten (bei gleichbleibendem Regelungsregime der Zuschläge) verkürzt.
  • Ausnahmen erweitert: Erweiterung der Ausnahme für leitende Angestellte entsprechend dem EU-Recht: Art 17 Abs 1 lit a AZ-RL: „leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis“ sowie gemäß lit b für „Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind“.

 

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