Um Klein- und Kleinstunternehmern bei Krankheit, nach einem Unfall oder im Falle einer Schwangerschaft zu unterstützen, hat die Wirtschaftskammer Wien gemeinsam mit der SVA die „Betriebshilfe Wien“ geschaffen. Die Betriebshilfe wird als Sachleistung oder als Zuschuss zu den Kosten eines Betriebshelfers gewährt.
Die Existenzsicherungsaktion für Klein- und Kleinstbetriebe können alle Personen in Anspruch nehmen, die
- bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert und
- mit ihrem Unternehmen Mitglied der Wirtschaftskammer Wien (bei aufrechter Gewerbeberechtigung!) sind.
Die Regelung umfasst nicht nur Einzelunternehmer, sondern auch persönlich haftende Gesellschafter von OG und KG sowie GSVG-versicherte handelsrechtliche Geschäftsführer von GmbHs, die Betriebshilfe in Anspruch nehmen.
Maximaleinkommen von jährlich 20.000 Euro
Die Betriebshilfe kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
- eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 14 Tagen vorliegt,
- die jährlichen Gesamteinkünfte des Versicherten den Betrag von
€ 20.062,20 (Wert für 2017) nicht übersteigen (Ausnahme: Betriebshilfe bei Mutterschaft) und - die Betriebshilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist.
Ausnahmen: Im Einzelfall sind auch bei höheren Einkünften Betriebshilfeleistungen möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die derzeitigen persönlichen Einkommensverhältnisse die Aufrechterhaltung des Betriebes ohne Betriebshilfe nicht zulassen.
Wann greift die Betriebshilfe?
Die Anlassfälle für Betriebshilfe sind eindeutig definiert. Unter medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit fallen:
- Krankheit,
- Spitalsaufenthalt,
- Unfall,
- OP und Anschlussheilverfahren,
- Schwangerschaft und
- Mutterschutz: Für den Fall der Mutterschaft ist eine Einkommensgrenze nicht vorgesehen. Werdende Mütter können dabei zwischen einer Betriebshilfekraft oder dem Anspruch auf Wochengeld wählen.
Betriebshilfe ist Sachleistung
Die Betriebshilfe wird in Form einer fachlich qualifizierten Person (Betriebshelfer) kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Betriebshelfer springt für den verhinderten Unternehmer ein oder arbeitet im Betrieb mit. Der Betriebshelfer steht dem Unternehmen für höchstens 40 Stunden pro Woche zur Verfügung.
Dauer der Unterstützung
Die Gesamtdauer der Unterstützung beträgt
- bei gesundheitlichen Problemen von mehr als 14 Tagen (Krankenstand, Spitalsaufenthalt, Anschlussheilverfahren) sowie bei Unfall maximal 70 Einsatztage pro Kalenderjahr,
- bei Schwangerschaft und Geburt den Zeitraum der Schutzfrist – das ist im Regelfall acht Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung.