Firmenwagen und Steuer: Elektroautos haben echten Startvorteil

06. Februar 2018 Drucken
Firmenwagen und Steuer: Elektroautos haben echten Startvorteil
BMW i8: Auch das ist ein Strom-Auto. - allerdings teurer als 80.000 Euro. bmw-i8 ©bmw

Firmenwagen und Steuer: Seit 1.1.2016 ist die Besteuerung der Sachbezüge erhöht. Kostet ein e-Car mehr als € 80.000, entfällt der Vorsteuerabzug. Der BMW i8 schlägt mit mindestens 140.000 Euro zu Buche.

Elektroautos der Firma können von Mitarbeitern seit Beginn 2016 steuerfrei genutzt werden. Die Steuerberatungskanzlei LBG Österreich informiert, wie Firmenwagen steuerlich optimiert werden.

Mitarbeiter müssen für die Benützung eines Dienstautos/Firmenwagen Steuer zahlen (Sachbezug). Seit 1.1. 2016 werden zwei Prozent des Brutto-Kaufpreises herangezogen – bis dahin  waren es 1,5 Prozent. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen PKW auch für private Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, so wird beim Arbeitnehmer die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer sowie die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung um einen Sachbezug erhöht. Die Höhe des Sachbezugs richtet sich dabei nach den tatsächlichen Anschaffungskosten des PKW und nach den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern.

Die Anschaffungskosten ohne Sonderausstattungen

Bei Neufahrzeugen umfassen die tatsächlichen Anschaffungskosten den Brutto-Kaufpreis inkl. der Kosten für etwaige Sonderausstattungen. Sofern die ursprünglichen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können, ist bei Gebrauchtfahrzeugen für die Sachbezugsbewertung grundsätzlich der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Für E-Cars gibt es keinen Sachbezug

In der Sachbezugswerte-Verordnung ist vorgesehen, dass der Sachbezug von Neufahrzeugen zukünftig 2 % vom Brutto-Kaufpreis betragen soll (bisher 1,5 %), wobei dieser mit einem Höchstbetrag von € 960 pro Monat begrenzt ist. Allerdings soll es von dieser Grundregel Ausnahmen geben. Bei Fahrzeugen mit einem Co2-Ausstoß von bis zu 130 g/km bleibt der Sachbezug bei 1,5 % der Anschaffungskosten, wobei die Co2-Ausstoß-Menge jährlich bis 2020 abfallen soll. Bei PKWs mit Elektromotoren fällt kein Sachbezug an. In diesem Fall steht bei dienstlicher Verwendung auch ein Vorsteuerabzug zu. Liegt der Anschaffungspreis eines E-Fahrzeuges über € 80.000, entfällt aber die Möglichkeit
zum Vorsteuerabzug zur Gänze. Bei Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000
erfolgt der Vorsteuerabzug anteilsmäßig.

50 Prozent bei Mindernutzung

Wenn die monatliche Nutzung für Privatfahrten maximal 500 km (jährlich 6.000 km) beträgt, ist ein Sachbezug im Ausmaß der Hälfte der oben angeführten Sachbezugswerte heranzuziehen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

Fahrtenbuch notwendig

Jedenfalls ist der Dienstnehmer dazu verpflichtet, die einzelnen Fahrten zu dokumentieren bspw. mittels eines lückenlos geführten Fahrtenbuchs. Zu beachten ist, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen, die im Rahmen einer etwaigen Betriebsprüfung festgestellt werden, zunächst der Arbeitgeber haftet. Dieser kann sich aber unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitnehmer regressieren.

 

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