Trennung: Wann dürfen Ausbildungskosten rückgefordert werden?

15. Februar 2018 Drucken
Trennung: Wann dürfen Ausbildungskosten rückgefordert werden?
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Die Rückerstattung von Ausbildungskosten muss gegenüber Mitarbeitern bei jeder einzelnen Maßnahme vereinbart werden. Allgemeine Klauseln im Dienstvertrag reichen nicht.

Die Rückforderung von Ausbildungskosten ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt. Der Gesetzgeber verlangt dafür eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung für jede einzelne Ausbildungsmaßnahme. Die Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer Österreich hat die Rahmenbedingungen  zusammengetragen.

Der Gesetzgeber regelt für Arbeiter und Angestellte die Voraussetzungen einer wirksamen „Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung“. Wesentlich ist, dass nur schriftliche Vereinbarungen durchsetzbar sind, wie die Experten der WKO unterstreichen.

Keine allgemeine Vorwegvereinbarung

Ist der Mitarbeiter minderjährig, bedarf es zusätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Eine Rückersatzvereinbarung muss für jede Ausbildung gesondert abgeschlossen werden, eine „Vorwegvereinbarung“ im Dienstvertrag – so der OGH – ist nicht ausreichend.

Keine Rückzahlung der Einschulungskosten

Einschulungskosten sind nicht zu ersetzen. Maßgeblich ist, ob die absolvierten Aus- und Weiterbildungen den Marktwert des Mitarbeiters erhöhen. Die Kosten müssen dem Mitarbeiter vor Beginn der Ausbildung bekannt gegeben werden. Ist der Mitarbeiter für die Dauer der Ausbildung dienstfrei gestellt, so kann – bei entsprechender Vereinbarung – das fortbezahlte Entgelt rückgefordert werden.

Was ist Ausbildung?

Ausbildungskosten sind vor allem

  • Kursgebühren,
  • Reisekosten und
  • Lohnkosten während der Ausbildung.

Die rückforderbaren Kosten müssen vorher definiert und der Höhe nach bestimmt werden.

Gilt nicht bei Kündigung

Zu beachten ist, dass ein Rückersatz bei Kündigung durch den Dienstgeber nicht in Frage kommt.

 

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