Hoteliers in Österreich dürfen weiterhin auf ihrer eigenen Homepage Zimmer günstiger anbieten als auf den großen Internet-Buchungsplattformen. Die Plattformen booking.com und Expedia sind im Herbst beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit ihrem Versuch abgeblitzt, das seit Jahresanfang geltende Verbot der Bestpreisklausel für die Internet-Plattformen zu Fall bringen.
Der VfGH hat einen Individualantrag von booking.com gegen das Verbot von Bestpreisklauseln abgewiesen und entschieden, dass diese bundesgesetzlichen Regelungen gegen den unlauteren Wettbewerb und im Preisauszeichnungsgesetz adäquat und sachlich gerechtfertigt sind, erklärte das Höchstgericht in einer Aussendung. Wörtlich heißt es im Erkenntnis vom 29. September: „Der vom Gesetzgeber mit den angefochtenen Bestimmungen verfolgte Schutz der Wettbewerbsordnung (letztlich auch im Interesse der Verbraucher) überwiegt das Interesse der betroffenen Unternehmen an einer freien Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen.“ Das mit 1. Jänner 2017 in Kraft getretene Verbot der Hotel-Bestpreisklauseln war von den Beherbergungsunternehmen von Anfang an begrüßt worden.
Aggressive Geschäftspraktiken
Booking.com hatte sich gegen Bestimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Preisauszeichnungsgesetz gewandt, die Bestpreisklauseln unter die „aggressiven Geschäftspraktiken“ einordnen. Diese gelten als unlauter und absolut nichtig. Das Buchungsportal machte Verstöße gegen die Erwerbsfreiheit, die Unverletzlichkeit des Eigentums sowie das Recht auf Gleichbehandlung geltend: Letztlich gehe es dem Gesetzgeber nur darum, Beherbergungs- bzw. Gastronomiebetriebe vor Wettbewerb zu schützen, so das Argument.
Interesse an fairen Wettbewerbsbedingungen
Diese Einwände ließ der VfGH nicht gelten und wies den Antrag von booking.com ab. Ein weiterer Antrag der Buchungsplattform Expedia wurde mit Hinweis auf das booking.com-Erkenntnis abgelehnt. Die Höchstrichter sehen den Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung als gerechtfertigt an. Der Gesetzgeber verfolge das öffentliche Interesse an der Sicherung fairer bzw. freier Wettbewerbsbedingungen zwischen Buchungsplattformen und Beherbergungsunternehmen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern den angefochtenen Bestimmungen das Ziel des Konkurrenzschutzes zugrunde liegen sollte, stünden doch Plattformen und Hotels bzw. Vermieter in keinem Konkurrenzverhältnis untereinander.
Kein Widerspruch erkennbar
Der VfGH tritt außerdem dem Argument entgegen, dass mehrere europäische Wettbewerbsbehörden sogenannte „enge“ Paritäts- bzw. Bestpreisklauseln für zulässig halten. In dem insgesamt 49-seitigen Erkenntnis heißt es wörtlich, dass es „nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes in einem Verfahren nach Art. 140 B-VG ist, die Richtigkeit wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen zu prüfen, sondern einzig, ob der Gesetzgeber die ihm von der Verfassung gesetzten Grenzen eingehalten hat. Ein verfassungsrechtlich relevanter (unsachlicher) Widerspruch innerhalb des wettbewerbsrechtlichen Systems ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar.“
