Bei Krankheit oder Unglücksfall haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Durch die Angleichung des Rechtsstatus von Arbeitern und Angestellten haben sich dabei die Rahmenbedingungen verändert. Die Linzer Sozietät Hasch & Partner hat die Auswirkungen der Gleichstellung analysiert.
Die Änderungen im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), welches die Entgeltfortzahlung für Arbeiter regelt, sind laut Hasch & Partner überschaubar. Im Zentrum der Neuerung steht, dass sich ab 1.7.2018 der Entgeltfortzahlungsanspruch bereits dann auf die Dauer von acht Wochen erhöht, wenn das Arbeitsverhältnis ein Jahr ununterbrochen gedauert hat. Bisher hatten Arbeiter erst nach fünf Jahren einen derartigen Anspruch für acht Wochen. Der Anspruch auf das halbe Entgelt für eine Dauer von weiteren vier Wochen bleibt durch die gesetzlichen Neuregelungen unberührt.
Entgeltfortzahlung auch bei einvernehmlicher Beendigung
Neu ab 1.7.2018 ist auch, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitern im Krankheitsfall auch dann bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit bzw. Unglücksfall oder im Hinblick auf eine derartige Arbeitsverhinderung einvernehmlich beendet wird.
Bei Angestellten ändert sich mehr
Bei den Angestellten sind die Änderungen umfangreicher ausgefallen. Die Regelungen gelten dabei ebenfalls ab 1.7.2018. Auch hinsichtlich der Angestellten erhöht sich die Dauer der Entgeltfortzahlung bereits nach dem ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses von sechs Wochen auf acht Wochen. Maßgeblich ist, dass § 8 AngG, in welchem die Fortzahlung für Angestellte geregelt wird, an § 2 EFZG, in welchem die Entgeltfortzahlung für Arbeiter geschrieben steht, angepasst wird.
Das Prinzip des Grund- und Folgeanspruchs fällt weg
Bisher wird die Entgeltfortzahlung für Angestellte nach dem System „Grundanspruch/Folgeanspruch“ berechnet. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen einer Ersterkrankung der Angestellte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Ausmaß des Grundanspruches hat. Wird zB ein Arbeitnehmer im vierten Dienstjahr krank, hat er nach der derzeitigen Rechtslage einen Anspruch auf sechs Wochen volles Entgelt und vier Wochen halbes Entgelt. Kommt es zu einer abermaligen Dienstverhinderung innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes, steht nach derzeitiger Rechtslage dem Angestellten der restliche Grundanspruch samt dem Folgeanspruch zur Verfügung. Der Folgeanspruch ist der halbe Grundanspruch. Dieses eher komplizierte System, bei dem im Wesentlichen auf den Zeitpunkt der Ersterkrankung abzustellen ist, entfällt nunmehr, da in Hinkunft auch für Angestellte das bisher bereits für Arbeiter geltende System angewandt wird.