Wenn Unternehmen Mitarbeiter verlieren, für die der Beschäftigungsbonus bereits genehmigt worden ist, dann gilt die Förderung auch für die Ersatzarbeitskraft – und dies auch nach Auslaufen des Programmes am 31.1.2018. Die Kanzlei LBG Österreich hat sich Voraussetzungen und Bedingungen genau angeschaut.
Manchmal kommt es anders als man denkt: Wenn Mitarbeiter frühzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, für das ein Beschäftigungsbonus ursprünglich beantragt war, dann können im Antrag nachfolgende Mitarbeiter als so genannte Ersatzarbeitskräfte eingesetzt werden. Dies ist möglich, wenn das ursprünglich beantragte Arbeitsverhältnis zumindest vier Monate aufrecht war und die Ersatzarbeitskraft bestimmte Förderungsvoraussetzungen aus der Sonderrichtlinie Beschäftigungsbonus erfüllt. Ein Beschäftigungsbonus kann in diesen Fällen daher auch nach dem 31.1.2018 beantragt bzw. eine Ersatzarbeitskraft genannt werden, wie LBG Österreich unterstreicht. .
Gleiche Konditionen
Der Eintritt der Ersatzarbeitskraft kann mit oder ohne Verzögerung erfolgen, jedenfalls aber nach Beendigung des ursprünglich beantragten Arbeitsverhältnisses. Ersatzarbeitskräfte treten zu gleichen Konditionen in die Förderung ein (d.h. die Zuschusshöhe ist durch die ursprünglich beantragte Förderung gedeckelt) und können auch nach dem 31.01.2018 über den aws-Fördermanager erfasst werden.
Zusätzlicher Job
Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von Personalkosten (gedeckelt mit den Lohnnebenkosten in Höhe der Dienstgeberbeiträge), die von Arbeitgeber ab Beginn der Pflichtversicherung drei Jahre lang bezahlt werden. Bekannte Voraussetzung: Es muss sich um einen zusätzlichen Arbeitsplatz handeln.
Das Arbeitsverhältnis mit der Ersatzarbeitskraft muss alle nachfolgend aufgelisteten Kriterien erfüllen:
- Es handelt sich um ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (d.h. die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert). Das Arbeitsverhältnis entsteht mit Beginn der Pflichtversicherung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.
- Das Arbeitsverhältnis unterliegt der Kommunalsteuerpflicht oder ist gemäß § 8 KommStG von der Kommunalsteuer befreit oder umfasst die Beschäftigung einer begünstigt behinderten Person (Art. II § 2 BEinstG).
- Das Arbeitsverhältnis muss zumindest vier Monate kontinuierlich bestehen, wobei für die Beurteilung der Mindestbeschäftigungsdauer Beginn und Ende der Pflichtversicherung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers heranzuziehen sind.
- Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht. Alle daraus resultierenden Vorschriften werden ausnahmslos eingehalten.
- Das Arbeitsverhältnis wird von keiner Landes- oder Bundesstelle im Rahmen eines Zuschussprogramms gefördert.
- Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer gehört dem förderungsfähigen Personenkreis an und war in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Pflichtversicherung nicht im antragstellenden Unternehmen oder im Konzernverbund tätig (inkl. Leiharbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse).
Über die Definition des förderungsfähigen Personenkreises informiert LBG unter untenstehendem Link.