Burgenland: Im April gibt es wieder Förderungen für Nahversorger

19. März 2018 Drucken
Burgenland: Im April gibt es wieder Förderungen für Nahversorger
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Burgenländische Nahversorger können mit Unterstützung rechnen, wenn sie Verkaufsräume, Zu- oder Neubauten oder Investitionen in Betriebs- und Geschäftsausstattung planen. Auch Infrastruktur für Buschenschanken ist förderwürdig.

Mit 1. April dieses Jahres startet die burgenländische Landesregierung den ersten Call zur Förderung von Nahversorgungs- und Buschenschankbetrieben. 

Gefördert werden Bau- und Einrichtungsinvestitionen, wie beispielsweise Verkaufsräume, ein Zu- oder Neubau, Betriebs- und Geschäftsausstattung, wie Verkaufspulte, Regale, die Anschaffung mobiler Verkaufsläden exkl. Trägerfahrzeug, maschinelle Ausstattungen, wie Kühlvitrinen oder Schneidmaschinen, aber auch betriebsnotwendige IT-Hard- und –Software.

Gemeinden und Vereine als Träger der Nahversorgung

Neben Unternehmerinnen und Unternehmern können auch Gemeinden und Vereine beim Referat Dorfentwicklung in der Lanmdesregierung (Link unten) um Investitionsförderungen ansuchen. Gemeinden sorgen für geeignete Infrastruktur oder dementsprechende Räumlichkeiten in den Ortskernen, Vereine können als Betreibergesellschaften der Geschäfte auftreten.

Diese Unternehmen werden gesucht:

Betreiber einer Buschenschank im Rahmen eines freien Gewerbes (ohne Befähigungsnachweis) und Inhaber oder Inhaberin eines Gemischtwarenhandels, wobei das Angebot in den Verkaufsläden nahezu folgendes Lebensmittelvollsortiment umfasst:

  • Brot und Gebäck
  • Obst und Gemüse
  • Milch und Milchprodukte
  • Eier
  • Mehl
  • Zucker
  • Reis
  • Tiefkühlwaren
  • Fette und Öle
  • Wurstwaren
  • Süßwaren
  • Getränke

April ist Einreichzeit

Der 1. Block wird 500.000 Euro aus Mitteln der Ländlichen Entwicklung zur Unterstützung von Nahversorgern und Buschenschanken enthalten und läuft bis Ende April. Bis 2020 stehen dafür insgesamt knapp 1,7 Millionen Euro bereit. Die Förderung beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wobei als Kosten-Untergrenze € 10.000,- und als Kosten-Obergrenze € 100.000,- festgelegt sind.