Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist stark von der Möglichkeit beeinflusst, Familienmitglieder und -angehörige in Notsituationen zu betreuen. Die Pflegefreistellung kommt diesem Bedürfnis weitgehend entgegen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer stellt sich die Frage, ob und wie lange ein Mitarbeiter Anspruch auf Pflegefreistellung hat. Die Kanzlei Hübner&Hübner hat die Fakten zusammengetragen.
Die Freistellung zur Pflege ist im Urlaubsgesetz geregelt und stellt einen speziell geregelten Dienstverhinderungsgrund dar. Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Pflegefreistellung daher neben den Freistellungsansprüchen des Angestelltengesetzes bzw. ABGB zu gewähren.
Pflegefreistellung – erste Woche
Einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin steht eine Woche pro Arbeitsjahr aus Pflegegründen zur Verfügung. Anerkannte Gründe sind
- die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen
- die notwendige Betreuung eines Kindes oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten infolge eines Ausfalls einer Betreuungsperson oder
- Begleitung des erkrankten Kindes oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt (bis zum 10. Lebensjahr).
Pflegefreistellung – zweite Woche
Die zweite Woche zur Pflege naher Angehöriger steht zu
- wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
Der Arbeitnehmer darf keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen aufgrund eines Gesetzes, Kollektivvertrags, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrages haben.
Urlaub ohne Vereinbarung
Ist sowohl die erste als auch die zweite Pflegefreistellungswoche vom Dienstnehmer ausgeschöpft, besteht für diesen noch die Möglichkeit zur notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes, dass das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, einen Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber anzutreten.