Wenn Schüler und Studenten durch Ferialjobs eigenes Geld verdienen, ist dies für die Eltern meist eine erfreuliche Nachricht. Allerdings sind Betragsgrenzen zu beachten, damit Eltern nicht Gefahr laufen, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren. Die Steuerberatungskanzlei Artus hat die steuerrechtlichen Vorgaben nachgeschlagen.
Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.
Grenzen für Studenten
Studenten über 19 Jahre müssen darauf achten, dass das nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuerndeJahreseinkommen (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) 10.000 Euro nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird.
Pauschalen heben den Gesamtbetrag
Das bedeutet, dass das studierende Kind umgerechnet Gehaltseinkünfte von insgesamt bis zu brutto rund 12.480 Euro pro Jahr (Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale) bzw. einschließlich der Sonderzahlungen brutto rund 14.560 Euro pro Jahr verdienen kann, ohne dass die Eltern um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen müssen. Sollte das zu versteuernde Einkommen des studierenden Kindes 10.000 Euro überschreiten, wird die Familienbeihilfe nur um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen.
Beispiel: Ein Student hat am 10.6.2018 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2018 erstmals das Einkommen des Kindes relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2018 insgesamt z.B. 10.700 Euro wird die Familienbeihilfe nur mehr um 700 Euro gekürzt.
Alles einberechnen
Zu beachten ist, dass für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zustehen, sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte herangezogen werden. Daher sind beispielsweise auch Vermietungseinkünfte oder sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Nur Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.
SV-Pflicht für Praktikanten
Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 438,05 Euro (Wert 2018) fallen wegen geringfügiger Beschäftigung keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden dem Kind die vollen SV-Beiträge abgezogen. Allerdings kann es bei niedrigen Einkünften bei der Veranlagung zu einer SV-Rückvergütung (auch als „Negativsteuer“ bezeichnet) kommen. Danach können 50 Prozent der SV-Beiträge bis max 400 Euro ( 500 Euro mit Pendlerpauschale) vom Finanzamt vergütet werden.
Wann braucht es eine Einkommenssteuererklärung?
Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von 11.000 Euro für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag bzw. freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20 Prozent). Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive 20 Prozent Umsatzsteuer) von mehr als 36.000 Euro (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung muss bei Umsätzen über 30.000 Euro netto abgegeben werden.