Wiedereingliederungsteilzeit: Novelle soll Unklarheiten beseitigen

15. Juni 2018 Drucken
Wiedereingliederungsteilzeit: Novelle soll Unklarheiten beseitigen
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Das Wiedereingliederungsteilzeit-Gesetz wurde novelliert. Jetzt können DienstnehmerInnen das Gesetz auch in Anspruch nehmen, wenn ihr Bedarf nach einem ersten Rückkehrversuch offenbar wird.

Durch das Wiedereingliederungsteilzeit-Gesetz soll der Wiedereinstieg von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach langer Krankheit erleichtert werden. Jetzt wurden Unklarheiten im Gesetz beseitigt. Die Novelle gilt ab 1. Juli 2018.

Zur Erleichterung des Wiedereinstieges von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach langer Krankheit in den Arbeitsprozess wurde das Modell der Wiedereingliederungsteilzeit gesetzlich eingeführt. Bisher war es jedoch unklar, wann genau die Wiedereingliederungsteilzeit angetreten werden muss. Denn die Regelung wird nur während eines Krankenstandes zur Option, sobald er mindestens sechs Wochen dauert.

Wann muss Vereinbarung getroffen werden?

Unklar war, ob der erkrankte Mitarbeiter noch während der Arbeitsunfähigkeit – sozusagen von zu Hause aus – mit dem Arbeitgeber die Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren muss. Dann stellte sich auch die Frage, ob diese Form der Teilzeit am ersten Tag am Arbeitsplatz angetreten werden muss. Mit der vorliegenden Novelle werden diese Fragen geklärt, so eine Aussendung des Sozialministeriums.

Antritt nicht zwingend unmittelbar nach Krankheit

Im ersten Monat ab Rückkehr aus einer Arbeitsunfähigkeit, die krankheitsbedingt länger als sechs Wochen dauerte, kann die Teilzeit angetreten werden. Somit ist klar gestellt, dass die Wiedereingliederungsteilzeit nicht nur im unmittelbaren Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt noch angetreten werden kann. Beispiele dafür sind Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die bzw. der nach wochenlanger Krankheit in der zweiten Arbeitswoche erkennen, dass sie bzw. er noch nicht die Kraft hat, volle Leistung zu erbringen.

Herabsetzung der Normalarbeitszeit

Bei der Wiedereingliederungsteilzeit kommt es zu einer schriftlich vereinbarten Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit für eine Dauer von ein bis sechs Monaten (und einmaliger Verlängerungsmöglichkeit bis zu drei Monaten). Der Arbeitgeber schuldet ein niedrigeres Entgelt entsprechend der Arbeitszeitreduktion. Der dadurch reduzierte Lohn wird durch das Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung ausgeglichen.