Geldwäsche: So weit sind Immobilienmakler von der Risikoanlayse ausgenommen

18. Juni 2018 Drucken
Geldwäsche: So weit sind Immobilienmakler von der Risikoanlayse ausgenommen
15743421084831574341247790

Immobilienmakler werden von der Aufzeichnungspflicht im Zuge der Risikoanalyse ausgenommen. Die Risikoanalyse ist Teil von Verpflichtungen im Zuge der Geldwäscherichtlinie.

Die neue Anti-Geldwäscherichtline der EU sieht für alle Branchen in denen großen Geldbeträge umgesetzt werden strenge Prüfungen vor, unter anderem auch eine „Risikoanalyse“, ob Geschäfte verdächtig sind. Immobilienmakler sollen aber laut Verordnungsentwurf von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen werden, die einen Teil der Risikoanalyse darstellt, schreibt das „profil“.

Das Wirtschaftsministerium bestätigt auf Nachfrage der APA, dass laut Entwurf Immobilienmakler keine Risikoanalyse bei ihren Geschäften machen müssen. Allerdings gehe es da nur um die Aufzeichnungspflicht, die gewissen Betrieben erspart werde. Inhaltlich unterliegen alle der Geldwäscherichtlinie und müssten über das Thema Geldwäsche Gedanken machen. Unabhängig von der Geldwäscherichtlinie heiße es auch in der Gewerbeordnung (§ 365n1): „Der Gewerbetreibende hat angemessene Schritte zu unternehmen, um die für ihn bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung … zu ermitteln und zu bewerten.“

Dokumentierte „Selbstreflexion“ nicht notwendig

Im Ministerium verweist man auf bestehende Erfahrung und Bewusstsein der Immobilienmakler, die schon wüssten, dass Geldwäschegefahr drohe, wenn jemand mit großen Bargeldsummen eine Immobilie kaufen will. Die Risikoanalyse sieht Mitarbeiterschulungen, Leitfäden und eine Analyse der Geldwäschegefahr vor. Die Immobilienmakler hätten aber so eine „amtlich dokumentierte allgemeine Selbstreflexion“ nicht nötig. Bei Eigentumstransfers im Immobilienbereich gebe es immer mehrere Beteiligte, von denen alle den Sorgfaltspflichten unterliegen.

Ausnahmen auch für Handel und Versicherungsvermittler

Laut „Risikobewertungsausnahmeverordnung“ (RAV), die vom Wirtschaftsministerium bis 8. Juni in Begutachtung geschickt wurde, werden von der Risikoanalyse auch Handelsbetriebe und Versicherungsvermittler unter gewissen Voraussetzungen ausgenommen. (APA)

 

Mehr zum Thema