Die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung ist für Unternehmen und Sozialversicherungen bisher sehr umstritten. Das sogenannte Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SVZG) soll hier zu mehr Rechtssicherheit führen. Eva Pernt, Partnerin der Kanzlei Artus, hat sich das vor ziemlich genau vor einem Jahr in Kraft getretene Gesetz angesehen.
Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) ist der Streit oft vorprogrammiert. Denn selbständige Subunternehmer („Werkvertragsnehmer“) werden oft von den Prüfern als Dienstnehmer angesehen. Damit verbunden ist eine oft für mehrere Jahre rückwirkende Umqualifizierung von Selbständigen zu Dienstnehmern und der damit verbundenen enormen SVBeitragsnachforderungen sowie Nachforderungen von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Kommunalsteuern bei den vermeintlichen Auftraggebern. Um in diesem Bereich die Rechtssicherheit zu verbessern wurden nunmehr drei neue Verfahrensarten geschaffen:
- die GPLA mit Mitwirkung der SVA,
- die Vorabprüfung und
- die Versicherungszuordnung auf Antrag
1. Umfassende Prüfung
Kommt im Rahmen einer GPLA (Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) der Verdacht auf, dass eine bisher als Subunternehmer beschäftigte Person möglicherweise als Dienstnehmer einzustufen ist, hat die GPLA-Prüfung die SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) zu verständigen. Die weiteren Ermittlungen haben dann von beiden Krankenversicherungsträgern bzw dem Finanzamt – aufeinander abgestimmt – im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs stattzufinden. Als Ergebnis dieser Ermittlungen kann einvernehmlich eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit festgestellt werden. Wird eine unselbständige Erwerbstätigkeit festgestellt, kann der Versicherte darüber einen Bescheid durch die Gebietskrankenkasse (GKK) verlangen. Im Fall unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen GKK/Finanzamt und SVA muss die GKK einen Bescheid erlassen, worin sämtliche – auch gegenläufige – Argumente und Sachverhaltsfeststellungen aufzunehmen sind. Es bleibt abzuwarten, ob die Judikatur von den allenfalls divergierenden Sachverhaltsfeststellungen und abweichenden rechtlichen Würdigungen beeinflusst wird.

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2. Vorabprüfung
Eine Vorabprüfung findet bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger oder im Rahmen eines im Einvernehmen zwischen GKK und SVA festgelegten Katalogs von freien Gewerben (die aufgrund ihres Wortlauts tendenziell eine unselbständige Tätigkeit indizieren) statt. Die SVA stellt dabei im Rahmen der Versicherungserklärung einen integrierten Fragenkatalog zur Verfügung, der auf die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit abzielt. Kommen aufgrund dieses Fragebogens Bedenken hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit auf, ist die zuständige Gebietskrankenkasse zu verständigen und beizuziehen. Keine Vorabprüfung wird die SVA bei Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Wohnsitzärzten und Zahnärzten vornehmen. Als Ergebnis der Vorabprüfung kann wiederum Einvernehmen zwischen SVA und GKK über das Vorliegen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen oder ein Dissens bestehen. Rechtsfolgen sind dann dieselben wie nach Abschluss einer GPLA.
3. Versicherungszuordnung auf Antrag
Schließlich kann jede selbständig tätige Person oder ihr Auftraggeber bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG beantragen, dass die GKK die zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob die Versicherungszuordnung bei der SVA richtig ist. Bei abweichender Ansicht der GKK ist ein Bescheid zu erlassen, der angefochten werden kann. Die Neuregelungen gelten nicht nur für die Abgrenzung zwischen SVA und GKK sondern auch zwischen SVB (SVBauern) und GKK.
Bisherige Praxis: Unternehmer zahlt nach
Im Falle einer Umwandlung musste die SVA nach bisheriger Rechtslage die eingehobenen Beiträge dem Versicherten (nunmehrigen Dienstnehmer) auf Antrag zurückerstatten. Der Dienstgeber musste Dienstnehmer und Dienstgeberbeiträge für den gesamten Prüfungszeitraum an die GKK nachzahlen. Nunmehr werden die SVA-Beiträge des ehemals Selbständigen direkt an die GKK überwiesen und können auf die Nachforderung der Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile der GKK angerechnet werden. Dadurch verringert sich das sozialversicherungsrechtliche Haftungsrisiko im Falle einer rückwirkenden Umwandlung deutlich.