Gerade im Sommer nehmen Eltern außerordentliche Kinderbetreuungskosten auf sich. Die Ausgaben für unter 10jährige sind nur mehr 2018 absetzbar. Mit der Einführung des Familienbonus ab 1.1.2019 entfällt diese Möglichkeit.
Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Ein eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreier Zuschusses iHv 1.000 Euro muss dabei aber abgezogen werden, wie Eva Pernt, Partnerin der Steuerberatungskanzlei Artus erinnert.
Pädagogisch qualifiziert
Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Kinderbetreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (zB Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Das Schulgeld für Privatschulen und Kosten für den Nachhilfeunterricht sind weiterhin nicht abzugsfähig. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben.
Alles geht rein
Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2018 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (zB auch Kosten der Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können steuerlich geltend gemacht werden.