Grundsätzlich verfügen Landeshauptmann bzw -frau über Sperrstunde und Aufsperrstunde in den Bundesländern. In Niederösterreich gelten seit 2015 für die einzelnen Betriebsarten folgende Fristen.
Die zuständige Stelle kann auf Antrag für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde bewilligen. Per Verordnung wurden in Niederösterreich 2015 folgende Sperrstunden-Regelungen in Kraft gesetzt:
Betriebsart |
Sperrstunde |
Bar, Cafe, Diskothek, | 05.00 Uhr |
Kaffeehaus, Kaffeerestaurant und Nachtclub | |
Gasthaus, Gasthof, Hotel, | 02.00 Uhr |
Rasthaus und Restaurant | |
Alle übrigen Betriebsarten der Gastgewerbe | 24.00 Uhr |
Freie Gewerbe gem. § 143 | 24.00 Uhr |
Z 5-7 GewO 1994 | |
Für die Gästebeherbergung wird keine Sperrzeit festgelegt. |
Aufsperrstunde
Die Aufsperrstunde wird einheitlich mit 05.00 Uhr festgelegt.
Zuständige Stellen
Zuständig ist die Gemeinde, in der der Gastgewerbebetrieb seinen Standort hat. Wenn es sich um die Sperrstunde oder die Aufsperrstunde in einer weiteren Betriebstätte handelt, ist der Antrag bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Gemeinde zu stellen.
Keine Bewilligung bei Beschwerden
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Die Gemeinde entscheidet unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen. Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende oder die Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist.