Durch den Familienbonus Plus wird die Einkommensteuer ab 2019 um bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr reduziert. Hübner & Hübner beantworten die wichtigsten Fragen.
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro. Die Einkommensteuer reduziert sich dadurch um bis zu € 1.500 pro Jahr und Kind. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Ab welchem Bruttolohn wirkt der Absetzbetrag?
Voll ausgeschöpft werden kann der Familienbonus Plus ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.700 Euro (bei einem Kind).
Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?
Dies kann wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 passieren. Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Absetzbetrages über die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies mit einem entsprechenden Formular beim Arbeitgeber beantragen. Im anderen Fall können Sie den Familienbonus Plus in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung beantragen.
Wie kann der Bonus aufgeteilt werden?
Bei (Ehe)Partnern kann der Bonus aufgeteilt werden. Eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (Vater 750 Euro / Mutter 750 Euro bzw. Vater 250 Euro/ Mutter 250 Euro).Die Aufteilung ist auch zwischen getrennt lebenden Eltern möglich.
Wie viel bekommen geringverdienende Eltern?
Alle steuerzahlenden Alleinerzieher und Alleinverdiener – insbesondere die geringverdienenden – werden künftig eine Mindestentlastung von 250 Euro – den so genannten Kindermehrbetrag – pro Kind und Jahr erhalten. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.
Alte Regeln werden gestrichen
Der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr werden dafür aufgrund des Familienbonus Plus ab 2019 entfallen.